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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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3 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie setzt sich für die einheitliche Auslegung beschaffungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und für einen koordinierten Gesetzesvollzug ein. Sie kann den von ihren Mitgliedern vertretenen Organisationen zu diesem Zweck Empfehlungen abgeben.
b. Sie erarbeitet die Positionen der Schweiz in internationalen Gremien des öffentlichen Beschaffungswesens und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz aus internationalen Abkommen.
4 Sie ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Der Bundesrat und die Kantone wählen ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter.
5 Die Kommission gibt sich ein Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat und die Kantone.
6 Die Kommission verfügt über ein Sekretariat. Dieses ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) administrativ zugeordnet. Die Kosten des Sekretariats trägt das EVD.
7 Die übrigen Kosten der Kommission werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.
Art. 86 Beschaffungsstatistiken
1Der Bund und die Kantone führen je für ihren Zuständigkeitsbereich Statistiken über das öffentliche Beschaffungswesen.
2Erhoben werden mindestens diejenigen Daten, zu deren Erhebung die Schweiz aufgrund der internationalen Übereinkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verpflichtet ist.
3 Der Bundesrat und die Kantone bezeichnen für ihren Bereich die zuständige Stelle.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 87 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 88 Übergangsbestimmungen
1Auf Beschaffungsverfahren, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein erster anfechtbarer Entscheid gefällt worden ist, ist das bisherige Recht anwendbar.
2Ein Entscheid betreffend die Nichtaufnahme einer Anbieterin in eine ständige Liste oder deren Streichung aus einer solchen Liste kann keine Anwendbarkeit bisherigen Rechts auf ein späteres Beschaffungsverfahren begründen.
Art. 89 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: