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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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Art. 52 Minimalfristen
Es gelten folgende Minimalfristen:
a. im offenen Ausschreibungsverfahren für die Einreichung des Angebots: 40 Tage ab der Ausschreibung;
b. im selektiven Ausschreibungsverfahren:
1. für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme: 25 Tage ab der Ausschreibung,
2. für die Einreichung des Angebots: 40 Tage ab der Einladung.
Art. 53 Verkürzungen
1Die Beschaffungsstelle kann mit jeder der folgenden Voraussetzungen, die erfüllt ist, die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen um je 5 Tage bis auf 25 Tage verkürzen:
a. Die Ausschreibung wird elektronisch publiziert.
b. Die Ausschreibungsunterlagen werden gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch zur Verfügung gestellt.
c. Die Angebote können elektronisch eingereicht werden.
2Die Beschaffungsstelle kann überdies die Minimalfristen bis auf 10 Tage verkürzen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die Beschaffungsstelle kann hinreichend begründen, dass die Beschaffung dringlich ist und ohne Verkürzung der Frist nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte.
b. Die Beschaffungsstelle hat bereits früher im amtlichen Publikationsorgan auf die geplante Ausschreibung hingewiesen und dabei die interessierten Anbieterinnen aufgerufen, bis zu einem bestimmten Termin ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren zu bekunden. Diese Vorankündigung muss die Leistung hinreichend klar beschreiben und das Datum enthalten, wann die Angebote oder die Anträge auf Teilnahme am Verfahren voraussichtlich eingereicht werden müssen. Die Vorankündigung muss mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der konkreten Ausschreibung im Publikationsorgan erfolgt sein.
c. Die Beschaffungsstelle hat bei einer Ausschreibung wiederkehrender Leistungen darauf hingewiesen, dass sie bei den nachfolgenden Ausschreibungen die Fristen verkürzen wird.
Art. 54 Formvorschriften
1
Die Anbieterinnen reichen ihre Anträge auf Teilnahme, ihre Angebote sowie weitere Eingaben an die Beschaffungsstelle in einer im Geschäftsverkehr üblichen Form ein.
2
Die Eingaben können auch elektronisch übermittelt werden, sofern gewährleistet ist, dass sie dem richtigen Absender zugeordnet und inhaltlich nicht abgeändert werden können.
3
Die Beschaffungsstelle kann in der Ausschreibung bestimmte Anforderungen an die Form stellen.
Art. 55 Amtliches Publikationsorgan
1Das amtliche Publikationsorgan für Beschaffungen des Bundes ist das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB).
2Massgebend beim SHAB ist die elektronische Fassung.
3Die Abfrage der elektronischen Fassung des SHAB ist unentgeltlich.
4Die Kantone bezeichnen das amtliche Publikationsorgan für ihren Zuständigkeitsbereich.
9. Abschnitt: Widerruf des Zuschlages und Abbruch des Verfahrens
Art. 56 Widerruf des Zuschlages
1Für den Widerruf eines Zuschlags gelten dieselben Gründe wie beim Ausschluss (Art. 25– 29).
2Die Beschaffungsstelle kann auf einen Widerruf des Zuschlages verzichten, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Beschaffung überwiegt. Öffentlich-rechtliche und vertragsrechtliche Sanktionen bleiben vorbehalten.
3
Widerruft sie den Zuschlag, so erteilt sie den Zuschlag entsprechend der Rangfolge neu.