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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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8. Besonderes
Gegebenenfalls:
- Anforderungen an die Rechtsform der Anbieterin;
- Hinweis, ob die Beschaffung dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
- Rechtsmittelbelehrung mit allenfalls kurzer summarischer Begründung, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Art. 76 Abs. 1) oder ihr von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 76 Abs. 2);
- Hinweis, dass den Anbieterinnen keine Vergütung für ihre Vorleistungen zusteht;
- Hinweis, dass in Wettbewerben ein allfälliger Vergütungsanspruch mit dem Preisgeld abgegolten ist;
- Hinweis, dass vorbestehendes oder neues geistiges Eigentum übergehen soll;
- Datum der öffentlichen Öffnung der Angebote.