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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten

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Beilage 1

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

3. Abschnitt: Blut- und Urinanalyse

Art. 24 Auftrag

1

Die zuständige kantonale Behörde muss den Auftrag zur Blut- oder Urinanalyse unter Verwendung des Polizeiprotokolls nach Anhang 2 an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium senden.

2Der Auftrag zur Analyse auf Betäubungs- und/oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholanalyse, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.

3Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 3.

4

Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es Unstimmigkeiten über die eingegangenen Proben und Unterlagen feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 25 Dokumentationspflicht

Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 26 Gegenexpertise

1

Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Analyse an, so muss sie das damit

beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es nicht eine erstmalige Untersuchung der Probe

durchzuführen hat.

2

Das Laboratorium, das die zu beurteilende Analyse durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der

entsprechenden Serie zur Verfügung.

3

Die Fachperson muss das Ergebnis der Gegenexpertise erläutern.

4

Kann aufgrund der Resultate der Gegenexpertise das Resultat der ersten Analyse bestätigt werden, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln das Resultat der ersten Analyse.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 27 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen

1

Das Laboratorium muss:

a. die nach den Analysen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren;.

b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

2

Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen.

3Der Auftraggeber kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.