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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1
Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
Art. 13 Funktionszertifikat
1Die verwendete Hard- und Software (= Systemteile) unterliegt der Zertifizierung durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle.
2Basis für die Erteilung des Funktionszertifikats ist die vollständige Erfüllung des Pflichtenheftes, das von den Kantonen und dem ASTRA gestützt auf die Grundsätze des Artikels 12 erstellt wird.
3Geprüft werden muss jedes Systemteil, welches in einer neuen Version an die Benutzer ausgeliefert werden soll.
4Das ASTRA anerkennt die Prüfstelle unter folgenden Voraussetzungen:
a. die Prüfstelle verfügt über die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Kompetenzen und Infrastruktureinrichtungen;
b. die Prüfstelle legt das Prüfverfahren für die Systemteile in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem ASTRA fest;
c. die Prüfstelle baut in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem ASTRA Testdaten und Resultate auf und lässt diese überprüfen;
d. die Prüfstelle führt die Tests nach Voranmeldung innerhalb von 2 Wochen durch;
e. die Prüfstelle informiert die Kantone und das ASTRA über die Prüfdaten sowie die Ergebnisse und Kosten des Prüfverfahrens.
Erläuterungen:
Die heute im Einsatz befindlichen Softwarelösungen sind nicht standardisiert und machen daher oftmals aufwendige und teure Expertengutachten für Gerichtsverfahren notwendig. Mit dem Funktionszertifikat soll erreicht werden, dass die erfassten und mit den Vorgaben der ARV 1 verglichenen Daten unmittelbar gerichtlich verwertbar sind.
Das in Absatz 2 erwähnte Pflichtenheft sollen die Kantone gemeinsam mit dem ASTRA erstellen. Für die Beschaffung, den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften erforderlichen Hard- und Software bleiben grundsätzlich aber die Kantone zuständig; das ASTRA unterstützt sie lediglich dabei.
4. Kapitel: Gewichtskontrolle
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 2 SKV
Die Inhalte mit rechtsetzendem Charakter der bisherigen Weisungen über die Gewichtskontrolle ("Weisungen über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im Strassenverkehr vom 15. Juli 2004") werden - sofern sie nicht bereits im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" berücksichtigt sind - in dieses Kapitel überführt.
Die weiteren Details verbleiben in der überarbeiteten Version der Weisungen.
Art. 14 Funktionskontrolle
Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsystem einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen.
Erläuterungen:
-
Art. 15 Messkorrektur bei Brücken- und Achslastwaagen
1
Der Sicherheitsabzug beträgt bei Messungen mit Brücken- und Achslastwaagen 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes.
2
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf (z. B. minimales Adhäsionsgewicht), ist ein Korrekturwert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten
dazuzuzählen.
Erläuterungen:
Die Korrekturwerte werden unverändert von den bisherigen Weisungen in die Verordnung überführt.