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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten

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Beilage 1 Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Anhang 4

Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen

(Art. 39)

1. Ort der Kontrolle:

2. Datum:

3. Uhrzeit:

4. Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs:

5. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:

6. Fahrzeugklasse:

a) … Lastwagen1 und e) … Lastwagen und schwerer schwerer Sattelschlep- Sattelschlepper über 12 t per2 bis 12 t

b) … Anhänger3 f) … Sattelanhänger4

c) … Anhängerzug5 g) … Sattelmotorfahrzeug6

d) … Gesellschaftswagen 7

7. Unternehmen, das den Transport durchführt / Adresse:

8. Nationalität:

9. Fahrer:

10. Prüfpunkte kontrolliert nicht nicht vorkontrolliert schriftsmässig a) Bremsanlage und deren Be- … … … standteile

b) Auspuffanlage … … …

c) Abgastrübung (Dieselmoto- … … … ren)

d) Gasförmige Emissionen (Ben- … … … zin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)

e) Lenkanlage … … …

f) Beleuchtungs- und Signalein- … … … richtungen

g) Räder / Reifen … … …

h) Federung (sichtbare Mängel) … … …

i) Fahrgestell (sichtbare Mängel) … … …

j) Fahrtschreiber (Einbau) … … …

k) Geschwindigkeitsbegrenzer … … … (Einbau und Funktion)

l) Austritt von Treibstoff … … … und/oder Öl

1"Lastwagen" sind schwere Motorwagen (über 3.50 t) zum Sachentransport (Klassen N oder N ).

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2"Schwere Sattelschlepper" sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebaute Motorwagen mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t (Klassen N

2 oder N3 ).

3"Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger). Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt:

a. "Klasse O1" Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;

b. "Klasse O2" Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;

c. "Klasse O3" Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;

d. "Klasse O4" Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

4"Sattelanhänger" sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

5Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger

6"Sattelmotorfahrzeug" ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger.

7"Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3).