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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten

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Beilage 1

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

4. Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk

Art. 28

1

Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.

2Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen.

3Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3.

Erläuterungen:

Die Protokollierung stützt sich auf die Art. 13 Abs. 3 und 15 Abs. 1 SKV. Die beiden relevanten Protokolle (Anhänge 2 und 3 dieser Verordnung) befanden sich bis anhin - ebenso wie die gesamte Regelung der Kontrolle der Fahrfähigkeit - in der VZV. Im Rahmen der Zusammenfassung sämtlicher Kontrollbestimmungen in der SKV wurde entschieden, die entsprechenden Protokolle in die neu auszuarbeitende Amtsverordnung zu überführen, was hiermit geschieht.

Zusätzliche Detailausführungen werden weiterhin in den Weisungen festgehalten.

5. Abschnitt: Anerkennung der Laboratorien

Art. 29 Zuständige Behörde

Der Anerkennung durch das ASTRA bedürfen:

a. Laboratorien, die im Auftrag von Untersuchungsbehörden, Gerichten und

Administrativmassnahmenbehörden Blut- und Urinproben auf die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen analysieren und begutachten;

b. die Leiter und Leiterinnen von anerkannten Laboratorien sowie deren Stellvertreter und

Stellvertreterinnen;

c. die Sachverständigen nach Artikel 16 Absatz 3 SKV.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Details verbleiben wie bisher in den Weisungen (vgl. insb Anhänge 2, 3,7 und 8).

Art. 30 Einreichung des Gesuchs

1Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den Weisungen des ASTRA eingereicht werden.

2Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellvertreter oder

Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der

zuständigen Stelle eingereicht werden.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Für weitere Details vgl. Ziff. 6 und Anhang 3, 7 und 8 der Weisungen

Art. 31 Provisorische Anerkennung

1

Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt.

2

Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres, wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 32 Definitive Anerkennung

1

Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während der Dauer der

provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eignungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat.

2

Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so entscheidet das ASTRA über eine Verlängerung der provisorischen Anerkennung oder über ihren Entzug.

3Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.