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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten

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Beilage 1

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

1. Abschnitt: Atem-Alkoholmessgeräte Erläuterungen:

Die Atem-Alkoholmessgeräte werden nicht von der Messmittelverordnung erfasst. Die grundsätzlichsten Anforderungen befinden sich in Art. 11 Abs. 2 SKV.

Art. 19 Anforderungen

1

Für Atemalkoholkontrollen dürfen nur Atem-Alkoholmessgeräte nach Artikel 11 Absatz 2 SKV verwendet werden.

2

Die Geräte müssen halbjährlich kalibriert werden.

3

Bei mindestens einem Geräte-Muster muss eine Versuchsreihe betreffend die Messgenauigkeit

erfolgreich durchgeführt worden sein.

4

Die Kalibrierung, die Durchführung der Versuchsreihe sowie die weiteren Anforderungen an die Geräte richten sich nach den Weisungen des ASTRA.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Für weitere Details zu den Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte vgl. Anhang 1 der Weisungen.

Art. 20 Unterhalt

1Atem-Alkoholmessgeräte müssen gemäss den Angaben des Herstellers, jedoch mindestens einmal jährlich gewartet werden.

2Bei der Wartung muss:

a. das Gerät kalibriert werden; und

b. die Messzelle auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft und gegebenenfalls neu eingestellt oder ersetzt werden.

3

Das Datum und das Ergebnis der Wartung sowie allfällig getroffene Massnahmen müssen schriftlich festgehalten werden.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

2. Abschnitt: Durchführung und Verfahren

Art. 21 Bedienungsanleitung

Atem-Alkoholmessgeräte müssen gemäss der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Für weitere Details vgl. Anhang 1 Ziff. 2.1 der Weisungen.

Art. 22 Hygiene

1

Atem-Alkoholmessgeräte dürfen nur bei ausreichenden hygienischen Bedingungen verwendet werden. 2

Für jede Person, die einer Atem-Alkoholkontrolle unterzogen wird, ist ein neues Mundstück zu verwenden.

3Die Mundstücke müssen einzeln verpackt werden.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 23 Gerätestörung

Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit, darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es gewartet und neu kalibriert wurde.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.