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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten

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Beilage 1

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Art. 33 Entzug der definitiven Anerkennung

Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium:

a. an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt;

b. eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin erteilten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;

c. ein Audit verweigert;

d. die nach einem Audit erteilten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;

e. die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Für weitere Details vgl. die entsprechenden Rubriken in den Weisungen.

Art. 34 Anerkennung der Laborleitung

1

Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin bzw. als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik,

forensische Toxikologie) verfügen.

2

Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation über die bisherige berufliche Tätigkeit beigelegt werden.

3

Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Für weitere Details vgl. Anhang 2 Ziff. 1 der Weisungen

6. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 35 Externe Qualitätskontrollen

1

Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten beiziehen.

2

Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilnehmenden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien anonym.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 36 Audits

1

Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits unterziehen.

2

Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden.

3

Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen

Qualitätsmassnahmen geben.

4

Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert, werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 37 Finanzierung

Die Laboratorien tragen die Kosten für die externen Qualitätskontrollen und für die Audits.

Erläuterungen:

Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

5 SR 946.512