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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1
Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
Art. 16 Messkorrektur bei Radlastwaagen
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Der Sicherheitsabzug beträgt bei Messungen mit Radlastwaagen 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes. Als ermittelter Wert gilt dabei:
a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils tiefere der beiden Messwerte;
b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert abzüglich einen halben Teilungswert. 2
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf, ist ein Korrekturwert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten bzw. Betriebsgewichten dazuzuzählen. In diesem Fall gilt als ermittelter Wert:
a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils höhere der beiden Messwerte;
b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert zuzüglich einen halben Teilungswert.
Erläuterungen:
Die Korrekturwerte werden unverändert von den bisherigen Weisungen in die Verordnung überführt.
5. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 SKV
Die Inhalte mit rechtsetzendem Charakter der bisherigen Weisungen ("Weisungen über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen vom 22. Dezember 2006") werden - sofern sie nicht bereits im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" berücksichtigt sind - in dieses Kapitel überführt.
Die weiteren Details verbleiben in der überarbeiteten Version der Weisungen.
Art. 17 Definition
Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Messsysteme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Erläuterungen:
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Art. 18 Messkorrektur
Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentimeter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen:
a. 5 cm betreffend die Höhe;
b. 4 cm betreffend die Breite; und
c. 10 cm betreffend die Länge.
Erläuterungen:
Die Korrekturwerte werden unverändert von den bisherigen Weisungen in die Verordnung überführt.
6. Kapitel: Kontrolle der Fahrfähigkeit
Erläuterungen:
Die Kontrolle der Fahrfähigkeit wird bereits in der SKV sehr umfassend geregelt (vgl. Art. 19 SKV). Die SKV enthält darüber hinaus eine Reihe von Delegationsbestimmungen, wonach die Zuständigkeit für die Regelung weiterer Details beim ASTRA liegt: - Art. 11 Abs. 3 SKV (Anforderungen an die Kontrollgeräte) - Art. 13 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 18 SKV (Kontrollverfahren) - Art. 14 Abs. 3 SKV (Anerkennung von Laboratorien) - Art. 16 Abs. 3 SKV (Anerkennung von Sachverständigen) Diese Detailausführungen haben sich bisher in den Weisungen ("Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 1. September 2004") befunden. Soweit deren Inhalte rechtsetzenden Charakter aufweisen, werden sie neu in dieses Kapitel überführt. Die weiteren Details verbleiben in der überarbeiteten Version der Weisungen.