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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1
Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
Art. 7 Gängige Messarten
Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
a. Stationäre Messungen mit Messsystemen, die nur für die Dauer der Messung an einem bestimmten Standort eingerichtet und danach wieder entfernt werden;
b. Mobile Messungen:
1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving Geschwindigkeitsmessung), oder
2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
c. Festeingerichtete Messsysteme, die dauerhaft an einem ortsfesten Standort eingerichtet sind und bei denen der Messvorgang autonom und unbemannt erfolgt;
d. Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt, wobei das Messsystem zumindest für die Dauer der Messung an einem
bestimmten Standort eingerichtet ist und der Messvorgang autonom und unbemannt erfolgt.
Erläuterungen:
Die Bestimmung enthält eine Übersicht (nicht abschliessend) über die bei Geschwindigkeitskontrollen hauptsächlich eingesetzten Messarten. Die Detailausführungen dazu verbleiben in den Weisungen.
Art. 8 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen
1
Werden anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung
Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt, so können die Aufzeichnungen von Fahrt- und
Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten für die Einleitung von Massnahmen beigezogen werden. Der Einzug des Einlageblattes und das Herunterladen der Daten aus dem digitalen Fahrtschreiber sind dem Fahrzeugführer schriftlich zu bestätigen und er ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.
2
Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsübertretung zu beschränken.
Erläuterungen:
Der Inhalt dieses Artikels entstammt sinngemäss den Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen und wird wegen seines rechtsetzenden Charakters in die Verordnung überführt.
Art. 9 Messkorrektur
1
Grundsätzlich sind vom gemessenen und auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitswert (Messwert) folgende Werte abzuziehen:
a. bei Radarmessungen3:
1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b. bei Lasermessungen4:
1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c. bei stationären Radarmessungen in Kurven:
1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d. bei mobilen Messungen nach Artikel 7 Buchstabe b Ziffer 1 (Moving Geschwindigkeitsmessungen):
1. 6 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
2. 7 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
3. 8 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e. bei Nachfahrkontrollen die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1 und bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) im Einzelfall
bestimmte Messkorrektur.
3 Vorbehalten bleibt eine Überarbeitung dieser Werte, wenn die im Nationalrat hängige Motion Mörgeli (06.3193: 5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwert im Strassenverkehr) behandelt worden sein wird.
4 Vorbehalten bleibt eine Überarbeitung dieser Werte, wenn die im Nationalrat hängige Motion Mörgeli (06.3193: 5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwert im Strassenverkehr) behandelt worden sein wird.