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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1
Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
2
Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind
abzuziehen:
a. 10 km/h von der aufgezeichneten Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern mit Einlageblättern und bei analogen Restwegschreibern;
b. 6 km/h von der aufgezeichneten Geschwindigkeit bei digitalen Fahrt- und Restwegschreibern;
c. 14 km/h von der aufgezeichneten Geschwindigkeit bei Datenaufzeichnungsgeräten.
3
Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so ist vom ermittelten Wert ein Sicherheitsabzug von 10 Prozent oder 5 km/h zu machen. Für die Ahndung ist der tiefere der beiden Werte massgebend.
Erläuterungen:
Die Bestimmung fasst die bei den verschiedenen Messarten zu berücksichtigenden Korrekturwerte auf Verordnungsstufe zusammen. Dies erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit in dieser Frage.
Die materiellen Werte wurden gegenüber den geltenden Weisungen nicht geändert. Eine Überarbeitung wird erst möglich sein, wenn die im Nationalrat hängige Motion Mörgeli (06.3193: 5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwert im Strassenverkehr) behandelt worden ist.
Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit befinden sich die Korrekturwerte bei Nachfahrkontrollen in einer separaten Tabelle in Anhang 1, welche - leicht überarbeitet - den bisherigen Weisungen entspricht.
Art. 10 Dokumentation
Die im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsregeln erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren.
Erläuterungen:
Die Grundsatzaussage wird von den Weisungen in die Verordnung überführt. Die Details verbleiben in den Weisungen.
2. Abschnitt: Rotlichtüberwachungssysteme
Art. 11
1
Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
2
Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.
Erläuterungen:
Aus den Weisungen in die Verordnung überführt wird ausschliesslich der Hinweis auf die Kombinationsmöglichkeit mit Geschwindigkeitsmesssystemen. Die weiteren Details verbleiben in den Weisungen.
3. Kapitel: Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 2 SKV
Art. 12 Anforderungen
Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen:
a. Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber (DFS);
b. Auslesen der DFS- und Fahrerkartendaten aus dem DFS;
c. Digitalisieren von Einlageblättern;
d. Manuelles Erfassen von Daten;
e. Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften;
f. Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke;
g. Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten;
h. Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem DFS und den Fahrerkarten;
i. Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und -meldung;
j. Statistisches Auswerten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter.
Erläuterungen:
Der DFS zeichnet Fahrer- und Fahrzeugdaten in digitaler Form auf. Diese Daten müssen zusammen mit den digitalisierten Daten der weiterhin im Einsatz befindlichen analogen Fahrtschreiber (Einlageblätter) gemäss den Vorgaben der ARV 1 ausgewertet und interpretiert werden können. Damit gleiche Sachverhalte gesamtschweizerisch gleich behandelt und beurteilt werden, sollen in einem Anforderungskatalog die grundlegenden Funktionen der Software fixiert werden. Eine einheitliche, gesamtschweizerische Kontrollsoftware ist auch ausdrücklicher Wunsch der Kantone.