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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1
Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
7. Abschnitt: Betäubungsmittelgrenzwerte
Art. 38
Die Betäubungsmittelgrenzwerte nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19626 betragen für:
- THC 1,5 μg/L
- Freies Morphin 15 μg/L
- Kokain 15 μg/L
- Amphetamin 15 μg/L
- Methamphetamin 15 μg/L
- MDEA 15 μg/L
- MDMA 15 μg/L
Erläuterungen:
Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.
Für weitere Details vgl. Ziff. 5 der Weisungen.
7. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge
Art. 39 Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht
Im Anschluss an eine Kontrolle des technischen Zustandes von Nutzfahrzeugen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d SKV ist dem Führer oder der Führerin ein Prüfbericht nach den Vorgaben in Anhang 4 auszuhändigen.
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 24 Abs. 4 SKV
Der Prüfbericht in Anhang 4 basiert auf Anhang I der Richtlinie 2000/30/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie
2003/26/EG.
Art. 40 Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung
Im Anschluss an eine Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse nach Artikel 26 Absatz 1 SKV ist dem Führer oder der Führerin eine Prüfliste oder eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle nach den Vorgaben in Anhang 5 auszuhändigen.
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 26 Abs. 5 SKV
Die Prüfliste in Anhang 5 basiert auf Anhang I der Richtlinie 95/50/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG.
8. Kapitel: Meldungen der Kantone
Art. 41 Meldungen an das ASTRA
1Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1 SKV):
a. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a-c SKV unmittelbar nach Beendigung der Kontrollen;
b. die Gesamtzahl der der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19957 unterstehenden Betriebe und die Anzahl der Betriebskontrollen jährlich jeweils bis am 30. Juni;
c. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e SKV jährlich jeweils bis am 31. Januar.
2In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c stellen die Kantone dem ASTRA eine Kopie des Anzeigerapports an die Untersuchungsbehörde zu.
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 44 Abs. 2 SKV
In Absatz 1 werden die Details zum Meldeverfahren in Bezug auf die Meldungen gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. a-e SKV festgelegt.