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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1 Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
Art. 4 Messverfahren und Messsysteme
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Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, welche im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, deren Inverkehrbringen sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich grundsätzlich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
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Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass dieses den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.
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Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
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Die Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte richten sich nach den Artikeln 19 und 20.
Erläuterungen:
Abs. 1: Die Anwendung der Messmittelverordnung ergibt sich aus dieser selbst, insbesondere aus deren Art. 2 (Gegenstand) und 3 (Geltungsbereich). Aus Gründen der Transparenz wird in der VSKV darauf hingewiesen.
Abs. 2 und 3: Die Bestimmung basiert auf Art. 21 der Messmittelverordnung.
Abs. 4: Von der Messmittelverordnung nicht erfasst sind Atem-Alkoholmessgeräte. Die Anforderungen an diese Geräte richten sich nach Art. 11 Abs. 2 SKV sowie nach Art. 19 und 20 hienach. Die entsprechende Delegationsbestimmung befindet sich in Art. 11 Abs. 3 SKV.
Art. 5 Zuordnung von Messwerten Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte zweifelsfrei und ausschliesslich einem bestimmten Fahrzeug, einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.
Erläuterungen:
Der Inhalt dieser Bestimmung wird bis anhin sinngemäss in den verschiedenen Weisungen festgehalten und neu in einheitlicher Ausformulierung in die Verordnung überführt.
Art. 6 Datenübertragung Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein.
Erläuterungen:
Der Inhalt dieser Bestimmung wird bis anhin sinngemäss in den verschiedenen Weisungen festgehalten und neu in einheitlicher Ausformulierung in die Verordnung überführt.
2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung
Erläuterungen:
Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 2 SKV
Die Inhalte mit rechtsetzendem Charakter der bisherigen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen ("Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998") bzw. die Rotlichtüberwachung ("Weisungen über den Einsatz fotografischer Rotlichtüberwachungsgeräte vom 11. April 1988") werden - sofern sie nicht bereits im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" berücksichtigt sind - in dieses Kapitel überführt.
1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrollen
Erläuterungen:
Die Bestimmungen tragen der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglichen den Einsatz neuer Messverfahren wie Geschwindigkeitsmessungen auf Strassenabschnitten (Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen), mobile Geschwindigkeitsmessungen aus Helikoptern und dergleichen.