Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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Der gesamthaft für den ÖREB-Kataster zur Verfügung stehende Bundesanteil wie auch der Verteilschlüssel beruhen auf der Basis von Annahmen. Diese Annahmen sind im Rahmen der durch das GeoIG vorgesehenen sechsjährigen Evaluationsphase zu verifizieren und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 21 Programmvereinbarungen

Der minimale Inhalt der Programmvereinbarungen besteht aus den Leistungen von Bund und Kanton, dem Controlling und der Finanzaufsicht. Sie wird, im Gegensatz zur amtlichen Vermessung, zwischen dem VBS und dem Kanton abgeschlossen (Art. 39 Abs. 1 GeoIG). Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Wie bei der amtlichen Vermessung können aber auch Teilziele für eine kürzere Dauer (beispielsweise Jahresziele) festgelegt und entsprechend abgegolten werden.

Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle

Aufbau und Formulierung von Artikel 22 entsprechen weitestgehend der im Rahmen der Einführung der NFA für Verbundaufgaben geschaffenen Standard-Formulierungen in Bundeserlassen.

Entsprechend der heutigen Praxis bei der amtlichen Vermessung müssen auch beim ÖREB-Kataster die Kantone jährlich über den Erfüllungsgrad der Zielvereinbarungen und über den Mittelverbrauch Bericht erstatten. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion wird ein entsprechendes Formular-Dokument zur Verfügung stellen.

Das Bundesamt für Landestopografie wird berechtigt, stichprobenweise die Ausführung der Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge zu kontrollieren.

Art. 23 Mangelhafte Erfüllung

Aufbau und Formulierung von Artikel 23 entsprechen weitestgehend der im Rahmen der Einführung der NFA für Verbundaufgaben geschaffenen Standard-Formulierungen in Bundeserlassen.

Die Auszahlung der für die Dauer von vier Jahren vereinbarten Globalbeiträge erfolgt in der Regel in jährlichen Tranchen. Die Verordnung schafft die Rechtsgrundlage für die Eidgenössische Vermessungsdirektion, Teilzahlungen zurückzuhalten, wenn ein Kanton seinen Verpflichtungen aus der Programmvereinbarung trotz Mahnung nicht nachkommt.

Nicht in der ÖREBKV sondern bereits auf Gesetzesebene geregelt ist die Ersatzvornahme als ultima ratio (vgl. Art. 34 Abs. 3 GeoIG).

2.9 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Mit der Einführung der ÖREBKV muss der Anhang 1 der GeoIV, der so genannte Geobasisdatenkatalog ergänzt werden. Bei jenen Geobasisdaten des Bundesrechts, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen und in der ersten Serie in den ÖREB-Kataster aufgenommen werden sollen, muss in der Spalte „ÖREB Kataster“ ein Kreuz gesetzt werden. Die Zuweisung von Geobasisdaten zum