Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Wenn Kantone in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG Geobasisdaten des kantonalen Rechts, welche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (i.d.R. auch des kantonalen Rechts) abbilden als Gegenstand des ÖREB-Katasters bezeichnen, so gehören diese gemäss Buchstabe b zum Inhalt des ÖREB-Katasters und unterstehen uneingeschränkt den Vorschriften der Verordnung.
Aus Nutzersicht wäre es beispielsweise sehr zu begrüssen, wenn die Kantone als Ergänzung zu den im ÖREB-Kataster enthaltenen nationalen Baulinien die kantonalen und kommunalen Baulinien in den ÖREB-Kataster aufnehmen würden.
Art. 4 Informationstiefe
Die geometrisch darstellbare Eigentumsbeschränkung weist oft verschiedene Informationsebenen auf, dies bezüglich der Geometrie wie auch der weiteren Daten. Dies ist insbesondere im Bereich der Raumplanung der Fall. So lässt sich beispielsweise aus einem örtlichen Zonenplan ablesen, dass ein bestimmtes Grundstück gleichzeitig in einer bestimmten Bauzone und im Perimeter einer Zone mit Planungspflicht liegt. Die grundlegenden Umschreibungen zur Bauzone und zur Zone mit Planungspflicht finden sich im Ortsbaureglement der Gemeinde. Für die Zone mit Planungspflicht wurde ein Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften erstellt, welcher wiederum Baufelder enthält. Die Sonderbauvorschriften umschreiben die rechtliche Seite des Überbauungsplans. Da sich die Informationstiefe nicht für alle Kategorien von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen einheitlich in genereller und abstrakter Weise in der Verordnung definieren lässt, muss diese durch das jeweilige Fachamt der Bundesverwaltung im minimalen Datenmodell (Art. 9 GeoIV) und im dazugehörigen Darstellungsmodell (Art. 11 GeoIV) festgelegt werden. Bei jenen Geobasisdaten des Bundesrechts, die im Anhang 1 der GeoIV als Inhalt des ÖREB-Katasters bezeichnet werden, werden somit die minimalen Daten- und Darstellungsmodelle um die für den ÖREB-Kataster notwendigen Vorgaben erweitert.
2.3 3. Abschnitt: Aufnahme in den Kataster
Art. 5 Bereitstellung der Daten
Die für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle muss der katasterführenden Stelle die Geobasisdaten sowie die zugehörigen aktuellen Rechtsnormen in geeigneter Form und so rasch wie möglich bereitstellen. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Meldepflicht bei der für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständigen Stelle liegt.
Damit ein Geobasisdatensatz im ÖREB-Kataster veröffentlicht werden kann, müssen vier technische und qualitative Bedingungen eingehalten werden. Das digitale Format ist gefordert, um dem Absatz 4 des Art. 16 GeoIG gerecht zu werden, der vorsieht, dass der ÖREB-Kataster in elektronischer Form, online oder auf andere Weise zugänglich gemacht wird. Die Behörde, die nach dem Gesetz dafür zuständig ist, eine Entscheidung hinsichtlich einer rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu treffen, muss eine formale Entscheidung gefällt haben, und diese Entscheidung muss in Kraft getreten sein, womit sie gegenüber Dritten wirksam ist. Informationen, die mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung an den ÖREB-Kataster übermittelt werden, müssen von der für die Entscheidung zuständigen Behörde sorgfältig geprüft worden