Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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Die Zeitplanung der verschiedenen Umsetzungsphasen kann wie folgend zusammengestellt werden:

GeoIG und GeoIV in

Kraft

ÖREBKV in Kraft

Gesetzgebung Kantone

(Abs. 1)

Vorgaben Rahmen-

modell (Abs. 3)

Vorgaben Fachstellen

Bund (Abs. 4)

Teilbetrieb (Abs. 2)

Flächendeckender

Betrieb (Abs. 2)

Evaluationsfrist gemäss

Art. 43 GeoIG (Abs. 6)

Besondere Programm-

vereinbarungen (Abs. 5)

Ordentliche Programm-

vereinbarungen (Abs. 5)

Referenzdaten in LV95

(GeoIV Art. 53, Abs. 2)

Geobasisdaten in LV95

(GeoIV Art. 53, Abs. 2)

Art. 26 Koordination der Einführung

Die Einführung des ÖREB-Katasters stellt ein hochkomplexes Vorhaben dar, das ein hohes Mass an Koordination erfordert, letzteres sowohl in organisatorischer wie in technischer Hinsicht. Aus diesem Grund wird für die rund 12 Jahre dauernde Umsetzungsphase ein Koordinationsorgan in der Form einer aussenparlamentarischen Kommission des Bundes eingesetzt, dem Vertreterinnen