Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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1.4 Ergebnisse der Anhörung bei den kantonalen Fachstellen und den interessierten Organisationen

[wird nach der Durchführung der Anhörung ergänzt]

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Verordnung regelt den ÖREB-Kataster, soweit sich die Regelungen nicht direkt aus dem Gesetz ergeben. Letzteres ist für die Publizitätswirkung des ÖREB-Katasters (Art. 17 GeoIG) und für die Haftung (Art. 18 GeoIG) der Fall; diese beiden Gesetzesnormen bedürfen keiner Konkretisierung auf Verordnungsstufe.

Der Absatz 2 klärt das Verhältnis zur GeoIV: Die GeoIV und die GeoIV-swisstopo finden auf den ÖREB-Kataster Anwendung, soweit die ÖREBKV keine besonderen, abweichenden Vorschriften enthält. Grundsätzlich müssen somit die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden und im ÖREB-Kataster veröffentlicht werden den technischen und qualitativen Anforderungen genügen, die das allgemeine Geoinformationsrecht für alle Geobasisdaten festlegt (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer 1.2.3).

Art. 2 Zweck des Katasters

Der Zweck eines ÖREB-Katasters besteht in der Bereitstellung von Informationen über Eigentumsbeschränkungen, die auf Grund eines vorschriftsmässigen Entscheids zustande gekommen sind und räumliche Auswirkungen auf das Grundeigentum haben. Der ÖREB-Kataster informiert möglichst vollständig und zuverlässig über eine definierte und gegenüber Dritten wirksame rechtliche Eigentumsbeschränkung. Er verkörpert jedoch nicht selbst das Recht. Dieses beruht auf einem Entscheid, der im Allgemeinen von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde, bisweilen auch von einer Bundesbehörde, getroffen wird.

Der Zweck wurde in dieser Weise bereits in der Botschaft zum GeoIG22 beschrieben. Artikel 2 ÖREBKV hat deshalb eher deklaratorischen Charakter.

2.2 2. Abschnitt: Inhalt und Informationstiefe des Katasters

Art. 3 Inhalt

Inhalt des ÖREB-Katasters sind Geobasisdaten des Bundesrechts oder Teile davon (beispielsweise einzelne Datenebenen der bezeichneten Geobasisdaten), die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden und die im Anhang 1 zur GeoIV (Geobasisdatenkatalog) entsprechend bezeichnet sind (Kreuz in der Spalte „ÖREB Kataster“). Wie bereits im Rahmen der Erarbeitung der gesetzlichen

22 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 6. September 2006; BBl 2006 7817 ff. S. 7856.