Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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- Gesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen begründen9

- Rechtliche Bedeutung grafischer Dokumente10

- Grafische Semiologie in den Informationen über Eigentumsbeschränkungen11

Die mit der Erarbeitung der Verordnung über den ÖREB-Kataster betraute Arbeitsgruppe hat ein Ingenieurbüro damit beauftragt, den Prototypen eines ÖREB-Katasters zu erstellen. Dieses auf konkreten Gegebenheiten beruhende Beispiel hat massgeblich dazu beigetragen, die Machbarkeit eines solchen ÖREB-Katasters zu prüfen. Zuvor hatte auch der Kanton Neuenburg einen solchen Katasterprototypen erstellt, der auf den im Landinformationssystem des Kantons Neuenburg verfügbaren Daten beruhte.

1.1.5 Kostenfolgenabschätzung

Bei der Finanzierung der Kosten des ÖREB-Katasters muss zwischen den Betriebskosten der Katasterführung und den Kosten für die Eintragung oder Nachführung der darin dargestellten, in Kraft getretenen Entscheidungen unterschieden werden. Die Betriebskosten werden zu Lasten der neuen Verbundaufgabe verrechnet (vgl. unten Ziff. 1.3.2), und die Erhebungskosten sind Sache der zuständigen Fachämter auf Ebene Bund, Kanton oder Gemeinde.

Eine während des Vernehmlassungsverfahrens zum GeoIG vom Luzerner Institut für Politikstudien (INTERFACE)12 in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum für Public Management (KPM) der Universität Bern und dem Institut für Betriebswirtschaft und Regionalökonomie IBR an der Hochschule für Wirtschaft Luzern ausgearbeitete Studie zu den Kosten der Einführung des Katasters mit 10 Geobasisdatensätzen hat ergeben, dass sich die Totalkosten (Betriebs- und Erhebungskosten) zwischen 95,5 und 337,3 Millionen Franken bewegen werden. Diese Kosten fallen jedoch in einem Zeitraum von rund 20 Jahren an, sodass mit einem jährlichen Betrag von rund 10 bis 20 Millionen Franken gerechnet werden muss. Dabei ist zu beachten, dass Entscheide mit relevanten Auswirkungen auf Grund und Boden in der heutigen Zeit ohnehin durch Pläne und grafische Dokumente in digitaler Form ergänzt werden müssen und die Entscheidinstanzen ihre Daten künftig von Beginn an entsprechend dem für den ÖREB-Kataster definierten Datenmodell strukturieren werden. Der überwiegende Teil der Erhebungskosten ist somit bereits heute in den Budgets der zuständigen Fachämter auf Ebene Bund, Kanton oder Gemeinde enthalten. Zusätzliche, in den heutigen Budgets allenfalls nicht enthaltene Erhebungskosten beschränken sich auf die einmalige Anpassung bestehender Datensätze und die sehr geringen wiederkehrenden Aufwendungen des Datentransfers.

9 Peter Knoepfel, IDHEAP [2005]: Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB): Gesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, die ÖREB begründen

10 Jean-Baptiste Zufferey [2006]: Studie "Text-Plan" über die rechtliche Bedeutung grafischer Dokumente. Entwurf der Gruppe SIDIS

11 Jean-Paul Miserez/Marc Riedo [2005]: Sémiologie graphique dans les informations relatives aux restrictions foncières (Bestandteil des SIDIS-Schlussberichtes)

12 Stefan Rieder et al.: Kostenschätzung der Erstellung eines Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB); Studie vom 30. Januar 2006 im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie.