Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

1.3.4 Beginn mit einer Auswahl von öffentlichen Eigentumsbeschränkungen

Die Arbeitsgruppe SIDIS kam rasch zur Überzeugung, dass es unmöglich sei, eine erschöpfende und endgültige Liste aller öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erstellen. Einerseits existiert keine klare und einheitliche rechtliche Definition solcher Eigentumsbeschränkungen, insbesondere wegen der nicht immer eindeutigen Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht. Andererseits wäre es vermessen, auf Anhieb eine grosse Zahl von Eigentumsbeschränkungen verwalten zu wollen, ohne die technischen und semantischen Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Informationen konkret beurteilt zu haben. Aus diesem Grund wurde im Art. 16 GeoIG dem Bundesrat die Zuständigkeit übertragen, die Geobasisdaten des Bundesrechts festzulegen, die im ÖREB-Kataster geführt werden sollen. Die erste Version des ÖREB-Katasters wird 17 Objekte umfassen, die 8 Bereiche betreffen. Nach allgemeiner Auffassung decken diese 17 Objekte jedoch einen grossen Teil der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ab, womit dem überwiegenden Teil des Bedarfs der Nutzer entsprochen wird.

Bestimmte Eigentumsbeschränkungen mit Auswirkungen auf das Eigentum werden nur dann im ÖREB-Kataster veröffentlicht werden, wenn sie eine klar definierte Geometrie aufweisen. Manche anderen Eigentumsbeschränkungen, wie etwa die Bebauungsabstände an der Grenze, werden indirekt über die Baureglements veröffentlicht. Wieder andere schliesslich, die eher generell-abstrakten Charakter haben, sind nur durch einen im Gesetz oder im Reglement definierten Abstand bekannt und lassen sich nicht geometrisch im ÖREB-Kataster definieren.

1.3.5 Eigentumsbeschränkungen die im ÖREB-Kataster nicht enthalten sind

Nicht Gegenstand des ÖREB-Katasters sind folgende öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen:

∑ Die rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die nur in generell-abstrakter Weise

und als Text bestehen bleiben ausschliesslich in den Gesetzen und Verordnungen verzeichnet. Sie können in den systematischen Sammlungen konsultiert werden. Beispiel einer solchen Vorschrift: "Das Bauen weniger als 3,6 m neben der Fahrbahn ist untersagt".

∑ Die Regelungen, die zwischen Grundeigentümern (zum Beispiel eine

Dienstbarkeit wie ein Wegrecht) oder zwischen einer Behörde und einem Eigentümer (zum Beispiel im Rahmen einer Baubewilligung) vereinbart werden, werden im Grundbuch eingetragen.

∑ Alle Eigentumsbeschränkungen, die noch nicht Gegenstand eines in Kraft

getretenen Entscheids sind (Projekte), oder die die Eigentümer nicht binden (beispielsweise ein Richtplan).

∑ Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die nicht auf einer

Bestimmung der Bundesgesetzgebung beruhen. So werden die Baulinien an Strassen oder Flüssen durch das kantonale oder kommunale Recht geregelt. Die Kantone können jedoch diese wichtigen Eigentumsbeschränkungen in die im Art. 16, Abs. 3 GeoIG vorgesehenen kantonalen Erweiterungen aufzunehmen.