Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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Anliegen der Nutzer, übersichtlich und einheitlich angeordnete Informationen in einer Form zu bekommen, die sie bearbeiten können.

Dieses als "Auszug" bezeichnete Dokument ist – je nach Wunsch des Nutzers – als analoges Dokument (beispielsweise auf Papier ausgedruckt) oder in digitaler Form (beispielsweise im PDF-Format) verfügbar. Dieses Dokument darf sich nicht ändern lassen, nachdem es ausgestellt wurde. Hier erweist sich die elektronische Signatur als ein besonders gut geeignetes Instrument um zu garantieren, dass das Originaldokument nicht verändert wurde.

Von besonderer Bedeutung ist die Lesbarkeit des Dokuments. Oft wird es notwendig sein, ein Dossier zu erstellen, das anstelle eines einzigen Plans mehrere Pläne und Listen mit Rechtsnormen umfasst. Es obliegt der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, Vorschriften hinsichtlich der Darstellung des Auszugs zu erlassen.

Das Dokument muss mindestens eine Liegenschaft oder ein Baurecht betreffen und es wird mit dem Parzellennetz aus der Ebene "Liegenschaften" der amtlichen Vermessung zur Deckung gebracht.

Die Forderung nach Vollständigkeit der Informationen zu einem Objekt soll dem Nutzer garantieren, dass eine fehlende Darstellung einer Eigentumsbeschränkung auf einem Auszug bedeutet, dass tatsächlich keine Eigentumsbeschränkung dieser Art im Perimeter des Auszugs vorliegt. Folglich ist es wichtig klar anzugeben, welche Eigentumsbeschränkungen im Auszug aus dem ÖREB-Kataster veröffentlicht werden und welche nicht. Wenn beispielsweise die Gewässerschutzzonen Bestandteil der Geobasisdaten sind, die gemäss Festlegung des Bundesrats in den ÖREB-Kataster aufgenommen werden müssen, während die Gefahrenzonen nicht dazu gehören, dann bedeutet das Fehlen dieser Daten im Auszug zwar, dass es mit Sicherheit keine Gewässerschutzzone gibt, es schliesst jedoch das Vorhandensein von Gefahrenzonen nicht aus.

Der Auszug enthält alle im ÖREB-Kataster publizierten Daten, d.h. auch die Daten der Gesetze sowie die kantonalen Erweiterungen und ergänzende Informationen wie etwa Sondervorschriften. Der Nutzer kann jedoch bei der Bestellung darum bitten, in einem beschränkten Auszug auf die Rechtsnormen, die kantonalen Erweiterungen und die nicht in einem amtlichen Bezugssystem georeferenzierten Informationen zu verzichten. Der beschränkte Auszug muss sich klar als solcher identifizieren lassen.

Die im Auszug aus dem ÖREB-Kataster bereitgestellte Information kann durch all jene Informationen ergänzt werden, die in dem im Anhang der GeoIV enthaltenen Katalog der Geodaten des Bundesrechts als "Georeferenzdaten" beschrieben sind. Dies können beispielsweise Orthophotos, Landeskarten, Höhendaten, usw. sein.

Der Kanton ist dafür zuständig, den Inhalt des ÖREB-Katasters mit Informationen zu laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen zu verknüpfen. Wenn beispielsweise die Veröffentlichung eines neuen Zonenplans geeignet ist, die Rechte des Eigentümers teilweise zu verändern, dann kann diese Information mit dem ÖREB-Kataster verknüpft werden.

Um eine gewisse Einheitlichkeit der Auszüge und der ergänzenden Informationen über die gesamte Schweiz zu gewährleisten, werden die Mindestkriterien bezüglich des Darstellungsmodus von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion definiert.