Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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Inhalt des ÖREB-Katasters erfolgt somit nicht in der ÖREBKV sondern in der GeoIV. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei einer Aufhebung der Rechtsgrundlage zum entsprechenden Datensatz in der Bundesgesetzgebung automatisch auch auf die Veröffentlichung der Daten im ÖREB-Kataster verzichtet wird.

Mit einem neuen Artikel 53 Absatz 1bisGeoIV wird das Verhältnis der Übergangsbestimmungen der ÖREBKV (vgl. nachfolgend zu Art. 25) zu den Übergangsbestimmungen der GeoIV geklärt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Mit den Übergangsbestimmungen wird vor allem eine zeitliche Abstimmung der Einführung des ÖREB-Katasters mit der übrigen Einführung des neuen Geoinformationsrechts bezweckt.

Um den Betrieb des ÖREB-Katasters durch die Kantone im vorgesehenen Umfang auf den 1. Januar 2020 gewährleisten zu können, müssen die Fachstellen des Bundes ihre Festlegungen der minimalen Datenmodelle (Art. 9 GeoIV) und der dazugehörigen Darstellungsmodelle (Art. 11 GeoIV) für jene Geobasisdaten, die Inhalt des ÖREB-Katasters sind prioritär in Angriff nehmen und bis spätestens Ende 2010 vornehmen (Abs. 4). Zudem muss das in Artikel 48 GeoIV verankerte Koordinationsorgan des Bundes (KOGIS) mit hoher zeitlicher Dringlichkeit ein sachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für den ÖREB-Kataster erarbeiten und vorgeben (Abs. 3).

Die Kantone führen den ÖREB-Kataster gemeindeweise ein. Die Einführung darf jeweils nur für Gemeinden erfolgen deren Daten den Anforderungen dieser Verordnung vollständig entsprechen. Dies bedeutet, dass das Gebiet einer Gemeinde entweder vollständig erfasst Gegenstand des ÖREB-Katasters ist oder eben noch nicht in den ÖREB-Kataster aufgenommen ist. Mit dieser Vorschrift soll in der Übergangsphase ein Höchstmass an Rechtssicherheit gewährleistet werden. Sollte sich in der Einführungsphase zeigen, dass infolge des Fehlens vereinzelter Datensätze die Einführung des ÖREB-Katasters übermässig verzögert wird, kann die Eidgenössische Vermessungsdirektion Ausnahmen unter Einhaltung gewisser Auflagen zur Rechtssicherheit bewilligen (Abs. 2).

Für den Aufbau des ÖREB-Katasters werden in dieser Phase bis zum 31. Dezember 2020 mit den Kantonen besondere Programmvereinbarungen abgeschlossen. Die Anteile gemäss Tabelle zu Art. 20 werden bei vollständiger (alle öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Anhang 1 sind im ÖREB-Kataster verfügbar) und flächendeckender (ganzer Kanton) Katasterführung ausgerichtet. Während der Aufbauphase werden sie, gestützt auf den Verteilschlüssel gemäss Art. 20, in Abhängigkeit vom Umsetzungsstand festgelegt (Abs. 5).

Gemäss Artikel 43 GeoIG überprüft der Bundesrat innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des ÖREB-Katasters dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit,

Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Angesichts der langen Umsetzungszeit und der gestaffelten Einführung des ÖREB-Katasters muss der Startpunkt der

Evaluationsphase in der Verordnung festgelegt werden. Die Frist für die Evaluation im Sinn von Artikel 43 Absatz 1 GeoIG beginnt mit der Einführung für die erste Gemeinde zu laufen, frühestens aber am 1. Januar 2011 (Abs. 6).