Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten
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Grundlagen in Aussicht gestellt wurde23, werden vorerst nicht alle erdenklichen Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, in den ÖREB-Kataster eingestellt. Der ÖREB-Kataster wird vorerst auf folgende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen begrenzt, die für die Immobilienbewirtschaftung in der Schweiz besonders wichtig sind (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 25):
- Raumentwicklung: Nutzungsplanung;
- Nationalstrassen: Projektierungszonen, Baulinien;
- Eisenbahnen: Projektierungszonen, Baulinien;
- Flughafenanlagen: Projektierungszonen, Baulinien, Sicherheitszonen.
- Altlasten: Kataster von belasteten Standorten;
- Gewässerschutz: Grundwasserschutzzonen, Grundwasserareale,
- Lärmschutz: Lärmempfindlichkeitsstufen;
- Wald: Abgrenzung von Wald und Bauzonen, Waldabstand;
Nach der Einführung des ÖREB-Katasters und der durch Artikel 43 GeoIG vorgeschriebenen Evaluation wird über eine allfällige Erweiterung des ÖREB-Katasters zu befinden sein. In Abhängigkeit von den jeweils vorliegenden Erfahrungen, aber auch dem zum Ausdruck gebrachten Bedarf und der weiteren Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird es immer möglich sein, die Liste der 17 Objekte zu ergänzen. Hierfür genügt eine Änderung des Anhangs 1 der GeoIV durch den Bundesrat. Der Prozess zur Anpassung an das sachbereichsübergreifende Rahmenmodell und zur Definition der Daten- und Darstellungsmodelle durch die Fachstellen des Bundes ist derselbe wie der in den Übergangsbestimmungen (Art. 26, Abs. 3 und 4) beschriebene.
Aus der Geometrie und dem Titel lassen sich in der Regel keine Informationen über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gewinnen. Zusätzlich zu den Geobasisdaten, welche die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen abbilden, gehören deshalb zum Inhalt des ÖREB-Katasters weitere Daten, welche die Eigentumsbeschränkungen beschreiben. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften wird unterschieden zwischen jenen, welche zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben (z.B. der Artikel im Ortsbaureglement, der die Wohnzone W2 hinsichtlich der Nutzung beschreibt) und jenen, welche bloss allgemeine gesetzliche Grundlagen der Eigentumsbeschränkung darstellen (z.B. das kantonale Baugesetz, das die Eigentumsbeschränkungen in der W2 zulässt). Während erstere selber Inhalt des ÖREB-Katasters sind, ist bei zweiteren nur der Hinweis als solcher Gegenstand des ÖREB-Katasters.
In den zu definierenden Datenmodellen ist genau festgelegt, welche für eine gute Verständlichkeit der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nützlichen weiteren Informationen und zusätzlichen Angaben veröffentlicht werden können (vgl. Art. 4).
23 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 6. September 2006; BBl 2006 7817 ff. S. 7856; vgl. auch Schlussbericht: Die Informationssysteme über raumwirksame Rechte und insbesondere der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster); Arbeitsgruppe SIDIS, 23. April 2007, S. 39 ff.