Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten
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2.7 7. Abschnitt: Organisation
Art. 17 Katasterführung
Die administrative und technische Organisation unterscheidet sich sehr stark von Kanton zu Kanton. Folglich ist es legitim, die organisatorische Zuständigkeit den Kantonen selbst zu überlassen. Dennoch wird von jedem Kanton die klare Benennung der Instanz verlangt, die für die Führung des ÖREB-Katasters zuständig ist. Es wird hier nicht näher ausgeführt, ob diese Aufgabe durch eine Stelle der Verwaltung, durch einen öffentlichen oder halböffentlichen Eigenbetrieb oder durch einen Privaten in öffentlich-privater Partnerschaft übernommen wird.
Unabhängig von der Ausgestaltung der Organisation muss der Kanton dafür sorgen, dass die Daten des ÖREB-Katasters zentral zugänglich sind, sodass ein flexibler und einfacher Zugriff über lokale oder kantonale Portale oder solche des Bundes möglich ist.
Art. 18 Oberaufsicht
Analog zur Organisation der amtlichen Vermessung wird die Oberaufsicht über die Führung des ÖREB-Katasters der Eidgenössischen Vermessungsdirektion übertragen. Diese Aufgabe beinhaltet insbesondere die Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften und Empfehlungen, die Möglichkeit Inspektionen vorzunehmen, die Amtshandlungen bezüglich der Führung des ÖREB-Katasters im Blick zu haben, dem Bundesamt für Landestopografie Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, sowie Daten für Zwecke der Statistik oder der Evaluation zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Diese Funktion der Oberaufsicht ist auf die katasterführende Stelle beschränkt und kann sich nicht auf die mit der Verwaltung der Eigentumsbeschränkungen betrauten Stellen erstrecken.
Art. 19 Strategie des Bundes
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erarbeitet eine Strategie für den ÖREB-Kataster. Hierzu hört es die Kantone und die betroffenen Stellen des Bundes an.
2.8 8. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20 Bundesbeitrag
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der ÖREB-Kataster eine Verbundaufgabe des Bundes und der Kantone ist (Art. 39 Abs. 1 GeoIG). Die Steuerung erfolgt deshalb – analog zur amtlichen Vermessung – mittels Programmvereinbarungen und zugehöriger Globalbeiträge.
Globalbeitrag ist eine Bezeichnung die im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden ist (vgl. oben Ziffer 1.2.3). Mit der NFA werden ganze Programme oder ein ganzer Leistungsbereich mit einem Globalbeitrag unterstützt. Der Globalbeitrag berücksichtigt nicht die effektiven Kosten, sondern die erbrachten Leistungen. Die zu erbringenden Leistungen sind Bestandteil der zwischen Bund und Kanton abgeschlossenen Programmvereinbarung.