Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten
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Art. 13 Suchdienst
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann den Zugriff auf die ÖREB-Kataster der Kantone über einen vernetzten Suchdienst gemäss Art. 36, Buchstabe b GeoIV ermöglichen.
2.5 5. Abschnitt: Beglaubigungen
Art. 14 Beglaubigter Auszug
Der oben beschriebene Auszug sollte als amtliches Dokument in den Beziehungen mit der Verwaltung, für Grundstückstransaktionen oder für jede andere amtliche oder geschäftliche Handlung verwendbar sein. Zu diesem Zweck benennt der Kanton eine Instanz, die beglaubigen kann, dass der erteilte Auszug mit dem aktuellen Inhalt des ÖREB-Katasters übereinstimmt, und dass das Parzellennetz den Stand der Informationsebene "Liegenschaften" der amtlichen Vermessung zu dem auf dem Auszug erwähnten Zeitpunkt verkörpert. Für die Regelung der Details ist der Kanton zuständig.
Art. 15 Nachträgliche Richtigkeitsbescheinigung
Im Prinzip wird die Richtigkeit eines erteilten Auszugs von derselben Instanz bescheinigt, die diesen Auszug ausstellt. Die Kantone können jedoch die Genehmigung dafür erteilen, dass die bescheinigende Instanz ihre Unterschrift auf ein Dokument setzt, das auf anderem Wege ausgestellt wurde, selbstverständlich unter Einhaltung der Anforderungen an die Auszüge (Art 11 bis 13). Diese Vorgehensweise kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn Informationen des ÖREB-Katasters in ein Planungs- oder Bauvorhaben übernommen wurden. Diese Bescheinigung betrifft im Prinzip nur die Geometrie der Eigentumsbeschränkungen.
2.6 6. Abschnitt: Funktion als amtliches Publikationsorgan
Art. 16
Die Bundesrechtliche Publizitätswirkung des ÖREB-Katasters ist in Artikel 17 GeoIG abschliessend festgelegt.
Die massgebliche amtliche Publikation von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfolgt in all jenen Fällen, in welchen nach kantonalem Recht kantonale Behörden für den Beschluss zuständig sind. Heute erfolgt die Publikation oft im kantonalen Amtsblatt. Für die Kantone wie für die interessierten Kreise könnte es eine Verfahrenserleichterung sein und Redundanzen im Publikationswesen abschaffen, wenn die nach kantonalem Recht vorgesehene Veröffentlichung gleich im ÖREB-Kataster erfolgt, da bei den vom Bundesrecht bezeichneten Eigentumsbeschränkungen ohnehin eine nachträgliche Veröffentlichung im ÖREB-Kataster vorgeschrieben ist. Artikel 16 enthält eine entsprechende Ermächtigungsnorm für die Kantone. Diese können im kantonalen Recht festschreiben, dass der ÖREB-Kataster amtliches kantonales Publikationsorgan für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ist. Voraussetzung ist, dass die Kantone für die Regelung des Verfahrens und die Bezeichnung des Publikationsorgans zuständig sind.