Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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einer inhaltlichen Harmonisierung von Geodaten ohne diese bundesrechtlichen Vorschriften übermässig erschwert oder gar vereitelt würden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Bund die Kompetenz hat, von den Kantonen die Führung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu verlangen; die Schaffung eines landesweiten, harmonisierten ÖREB-Katasters entspricht dem mutmasslichen Willen des Verfassungsgebers. Diese Kompetenz umfasst auch die Möglichkeit, für diesen ÖREB-Kataster bestimmte minimale inhaltliche und qualitative Anforderungen festzulegen. Zudem ist der Bund befugt, hinsichtlich des ÖREB-Katasters – ähnlich wie beim Grundbuch (Art. 955 ZGB) – spezialgesetzliche Vorschriften über die Haftung zu erlassen, die dem kantonalen Staatshaftungsrecht vorgehen.

Das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 200714 stellt mit seinen grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen einen allgemeinen Teil zur Geoinformationsgesetzgebung des Bundes dar. Soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dieser allgemeine Teil des GeoIG für die ganze Bundesgesetzgebung. Alle Geobasisdaten, die in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, sollen grundsätzlich diesen allgemeinen Regelungen unterworfen sein. Für den ÖREB-Kataster enthält das GeoIG ebenfalls Regelungen im Sinne eines koordinierenden allgemeinen Teils.

Artikel 16 GeoIG regelt die Grundzüge des ÖREB-Katasters auf Gesetzesstufe und bildet damit den Rahmen für die Regelungen auf Verordnungsstufe. Die ÖREBKV richtet sich auf diese Regelungen aus. Mit Artikel 17 GeoIG besteht die gesetzliche Fiktion, dass jene öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im ÖREB-Kataster enthalten sind, allen Personen bekannt sind.

Artikel 18 GeoIG enthält eine spezialgesetzliche Haftungsnorm in Anlehnung an jene des Grundbuches (Art. 955 ZGB). Falls eine Information zu einer in Kraft getretenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nicht oder fehlerhaft im ÖREB-Kataster eingetragen wurde, behält der Entscheid, welcher die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung zur Folge hatte, seine volle Gültigkeit. Dabei gilt stets zu berücksichtigen, dass auch bei einer ordnungsgemässen Führung des ÖREB-Katasters einige Zeit vergehen wird, bis eine rechtskräftige Eigentumsbeschränkung dort eingetragen ist. Diejenige Person, welche Einsicht in den ÖREB-Kataster genommen hat, kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Schadenersatzforderungen auf Grund der mangelhaften Information geltend machen, sofern sie im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit des ÖREB-Katasters Dispositionen getroffen hat und durch die mangelhafte Auskunft nachweislich einen Schaden erleidet. Entsprechend Artikel 955 ZGB bedarf diese Haftungsnorm keiner ergänzenden Regelungen auf Verordnungsstufe.

1.2.2 Einbettung im Verordnungsrecht

Die gesetzgeberische Konzeption des Verordnungsrechts folgt grundsätzlich jener des GeoIG. Die Allgemeinen Bestimmungen zum Geoinformationsrecht des Bundes werden in der Verordnung über die Geoinformation (GeoIV)15 festgeschrieben. Für die Fachbereiche der Landesvermessung und der Landesgeologie wurden neue Verordnungen geschaffen. Bei der amtlichen Vermessung wurde die Verordnung

14SR 510.62

15 SR 510.620