Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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Spezialgesetzgebung des allgemeinen Geoinformationsrechts dar, welche die GeoIV mit katasterspezifischen Regelungen ergänzt.

1.2.3 Begrifflichkeiten

Die ÖREBKV ist Teil des neuen Geoinformationsrecht des Bundes (vgl. oben Ziffer 1.2.2). Sie enthält ergänzende Regelungen zum ÖREB-Kataster, stellt im Übrigen aber auf die Regelungen des allgemeinen Geoinformationsrechts sowie – hinsichtlich der Finanzierung – des Finanzrechts des Bundes ab.

Damit gelten für die ÖREBKV grundsätzlich einmal alle Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 GeoIG. Dies betrifft insbesondere den Begriff der Geobasisdaten (Art. 3 Abs. 1 Bst. c GeoIG): „Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen“. Gegenstand des ÖREB-Katasters und der Verordnung sind somit immer Geobasisdaten des Bundesrechts, d.h. Geodaten, die auf einer Rechtsgrundlage im Bundesrecht beruhen und die im Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung aufgeführt sind.

Soweit die ÖREBKV keine abweichenden besonderen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen der GeoIV auch auf den ÖREB-Kataster Anwendung (Art. 1 Abs. 2 ÖREBKV). Die ÖREBKV nimmt insbesondere auf folgende Regelungen in der GeoIV Bezug:

- Darstellungsdienst (Art. 2 Bst. 1 GeoIV): „Internetdienst, mit dem darstellbare

Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht“.

- Suchdienst (Art. 2 Bst. h GeoIV): „Internetdienst, mit dem nach Geodiensten

und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann“.

- Minimale Datenmodelle (Art. 9 GeoIV): Die jeweils zuständige Fachstelle des

Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest. Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik.

- Darstellungsmodelle (Art. 11 GeoIV): Die jeweils zuständige Fachstelle des

Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

Neben namentlich bezeichneten Bundesbehörden erwähnt die Verordnung im Zusammenhang mit dem ÖREB-Kataster die folgenden drei Akteure, die nur durch ihre Funktion beschrieben werden:

- Katasterführende Stelle: Diese wird durch den Kanton mittels Rechtserlass

bezeichnet (Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV).

- Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG: Es handelt sich um die Stelle des Bundes

oder des Kantons (im Auftrag des Kantons allenfalls der Gemeinde), die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig ist, die die Eigentumsbeschränkung räumlich abbilden. Diese Stelle ist in der entsprechenden Spalte des Anhangs 1 der GeoIV bestimmt. Es handelt sich entweder um das dort bezeichnete Bundesamt oder um die nach kantonalem Recht zur Datenhaltung zuständige Stelle.