Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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sein. Auf diese Weise kann man sich vergewissern, dass die abgegebene Information als gültig und zuverlässig anerkannt wird. Diejenige Stelle, der das Erfassen, Nachführen und Verwalten der Eigentumsbeschränkung obliegt, erstellt einen Bericht an die katasterführende Stelle, welche dann bestätigen muss, dass die oben genannten Anforderungen tatsächlich erfüllt sind und kontrolliert wurden.

Die Art der Datenlieferung vom Besitzer der Daten (Entscheidungsträger) an die mit der Veröffentlichung der Informationen betraute Instanz (katasterführende Stelle) ist offen und wird nicht in der vorliegenden Verordnung beschrieben. Eine Möglichkeit besteht darin, der katasterführenden Stelle in regelmässigen Zeitabständen eine exakte und bestätigte Kopie des Originaldatensatzes zu übergeben, aus der die Informationen zu einer Liegenschaft extrahiert werden.

Kopie

Originaldaten ÖREB-Kataster Gesuchsteller

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass jede Fachstelle mit Datenherrschaft der katasterführenden Stelle ein direktes Zugriffsrecht einräumt, sodass die zur Erstellung eines Auszugs für ein bestimmtes Grundstück erforderlichen Daten bezogen werden können.

Originaldaten ÖREB-Kataster Gesuchsteller

Die Wahl des Übermittlungsmodus richtet sich nach den technischen Mitteln (Hardware und Software), den Verwaltungsabläufen von Kantonen und Gemeinden und wird durch die Kantone festgelegt

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Geodaten des Bundesrechts den Anforderungen bezüglich der Informationstiefe entsprechen müssen. Was die kantonalen Erweiterungen gemäss Art. 16, Absatz 3 GeoIG betrifft, so müssen sie mindestens denselben Anforderungen wie die Geodaten des Bundesrechts genügen.