Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten
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Art. 6 Prüfung durch die katasterführende Stelle
Die mit der Führung des ÖREB-Katasters betraute Stelle überprüft, dass die Daten in einer mit dem vorgeschriebenen Modell kompatiblen digitalen Form vorliegen, und dass die Anforderung des Art. 5, Abs. 3 tatsächlich erfüllt ist. Darüber hinaus nimmt sie Einsicht in den von der zuständigen Stelle erstellten Bericht. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Kontrolle, mit der die Qualität und die Zuverlässigkeit der abgegebenen Informationen gewährleistet werden sollen.
Art. 7 Aufnahme der Daten
Es ist wichtig, dass der Zeitraum zwischen dem formalen Inkrafttreten einer Eigentumsbeschränkung und ihrer Veröffentlichung im ÖREB-Kataster so kurz wie möglich ist, um Informationsdefizite zu vermeiden, deren Folgen der Zuverlässigkeit des ÖREB-Katasters abträglich sein können. Wenn der Art. 16, der dem ÖREB-Kataster die Funktion eines amtlichen Publikationsorgans zuerkennt, zur Anwendung kommt, dann verkürzt sich diese Frist auf null, wenn das Inkrafttreten des Rechts an die Veröffentlichung im ÖREB-Kataster gebunden ist.
Die grösstmögliche Verkürzung dieser Frist lässt sich erreichen, indem die Digitalisierung und Verifikation der Daten (Art. 5 und 6) vor dem Entscheid vorgenommen wird, beispielsweise während der Phase der öffentlichen Auflage.
Art. 8 Aufnahmeverfahren
Die Kantone sind dafür zuständig, das Verfahren im Detail festzulegen. Die Beschreibung des Verfahrens muss in einem Rechtserlass erfolgen. Mit dieser Zuständigkeitsregelung ermöglicht man jedem Kanton, seine organisatorischen und technischen Kapazitäten und Besonderheiten zu berücksichtigen.
2.4 4. Abschnitt: Formen des Zugangs
Art. 9 Darstellungsdienst
Gemäss Art. 2, Buchstabe i GeoIV ist ein Darstellungsdienst ein Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können, und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht. Der ÖREB-Kataster ist also mehr als ein Suchdienst (Art. 2, Buchstabe h GeoIV), aber die Funktionen eines Download-Diensts (Art. 2, Buchstabe k GeoIV) oder eines Transformationsdiensts (Art. 2, Buchstabe l GeoIV) werden nicht gefordert. Der Darstellungsdienst des ÖREB-Katasters hat zudem die Besonderheit, dass er die Darstellung der Daten der gesetzlichen Vorschriften ermöglichen soll, und dass er auch die Darstellung von Informationen in Form von nicht georeferenzierten Bildern (z.B. Sonderpläne) ermöglicht.
Art. 10 bis 12 Auszüge
Die vom ÖREB-Kataster gelieferten Informationen zu einer bestimmten Liegenschaft können sehr vielschichtig und komplex sein. Solange man im Darstellungsdienst bleibt, lassen sich die Ressourcen der Informatik nutzen, um je nach Bedarf die Komplexität der Informationen zu erkunden. Dennoch ist es ein legitimes