Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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dieser Eigentumsbeschränkungen. Diese Aufgabe obliegt der Behörde oder Fachstelle, die für die Entscheidung zuständig ist und die deren Eintragung in den ÖREB-Kataster beantragt. Der Anteil des Bundes soll innerhalb der Budgetvorgaben an das Bundesamt für Landestopografie von der bestehenden «Verbundaufgabe amtliche Vermessung» auf diese neue «Verbundaufgabe ÖREB-Kataster» umgelagert werden, sodass für den Bund keine zusätzlichen Kosten entstehen werden.

Die Abschätzung der Kosten eines solchen ÖREB-Katasters war Gegenstand einer Untersuchung durch das Luzerner Institut für Politikstudien (INTERFACE21, siehe Ziff. 1.1.5).

1.3.3 Abgrenzung zum Grundbuch

Das Grundbuch enthält nach dem geltenden Recht Angaben zu gewissen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Artikel 962 ZGB legt heute fest, dass “die Kantone vorschreiben können, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie Baulinien u.dgl., im Grundbuch anzumerken sind.“ Eine präzisere und verbindlichere Formulierung dieses Artikels befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung: “Das Gemeinwesen oder eine Körperschaft, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist verpflichtet, eine Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks mit einer Verfügung angeordnet wird und eine Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder eine bestimmte grundstücksbezogene Pflicht des Eigentümers zum Inhalt hat, im Grundbuch anmerken zu lassen.“ Betrifft eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nur ein einzelnes oder wenige Grundstücke und ist sie Gegenstand eines Einzelaktes, so kann die Information also – heute wie in Zukunft – durch Eintragung einer Anmerkung auf dem betreffenden Blatt des Grundbuchs gewährleistet werden.

Trennlinie zwischen dem Grundbuch und dem ÖREB-Kataster

Die Trennlinie zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster verläuft demnach zwischen den mit individuell-konkreten Rechtsakten angeordneten öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Eigentumsbeschränkungen, die sich aus generell-konkreten oder allenfalls sogar generell-abstrakten (z.B. Gemeindebaureglement) Beschlüssen für einen bestimmten Perimeter ergeben.

21 Stefan Rieder et al.: Kostenschätzung der Erstellung eines Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB); Studie vom 30. Januar 2006 im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie.