Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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und Vertreter der kantonalen Fachkonferenzen, der betroffenen Fachstellen des Bundes, der Gemeindeebene sowie des Koordinationsorgans für Geoinformation nach Artikel 48 GeoIV angehören. Die Form einer ausserparlamentarischen Kommission steht im Einklang mit den kürzlich vorgenommenen Änderungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)24. Sie ist im besonderen erforderlichen Fachwissen, im notwendigen Einbezug der Kantone in die Koordination und in der bewussten funktionalen Trennung von der Aufgabe des allgemeinen Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV begründet (vgl. auch Art. 57b RVOG25).

Nach erfolgter Einführung des ÖREB-Katasters übernimmt das Koordinationsorgan zusätzlich die Begleitung der gemäss Artikel 43 GeoIG vorgesehenen Evaluation. Mit Genehmigung des Evaluationsberichts durch den Bundesrat zuhanden des Parlaments wird das Koordinationsorgan aufgelöst werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Die Verordnung soll auf den 1. Juli 2009 in Kraft treten.

24 SR 172.010

25 Änderung vom 20. März 2008, BBl 2008 2303, noch nicht in Kraft.