Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/64: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) · 27 Seiten

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- Fachstelle des Bundes: Die für einen bestimmten Geobasisdatensatz zuständige

Fachstelle des Bundes ist im Anhang 1 der GeoIV in der entsprechenden Spalte abschliessend bezeichnet (in eckiger Klammer, wenn sie nicht gleichzeitig Stelle nach Art. 8 Abs. 1 GeoIG ist).

Hinsichtlich der Programmvereinbarungen knüpft die Verordnung an Artikel 20a des Bundesgesetzes vom 5.Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)19 an. Artikel 7 Buchstabe i und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b SuG halten neu fest, dass die Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und „global oder pauschal festgesetzt“ werden. Der Begriff des Globalbeitrags, wie er im Zusammenhang mit der Programmvereinbarung verwendet wird, ist bundesrechtlich allerdings nicht definiert. Geht man in den Materialien zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) jedoch weiter zurück, so findet man im Schlussbericht ein ausführliches Glossar, welches folgende Differenzierung enthält:20

- Globalbeitrag: Beitrag für eine Vielzahl von Einzelleistungen oder für einen

ganzen Leistungsbereich.

- Pauschalbeitrag: Fixer Beitrag für eine bestimmte Leistungseinheit.

1.3 Konzeption des ÖREB-Katasters

1.3.1 Ziel des ÖREB-Katasters

Das Ziel des ÖREB-Katasters besteht in der Bereitstellung von Informationen über Eigentumsbeschränkungen des Grundeigentums und anderer dinglicher Rechte, die auf Grund eines vorschriftsmässigen Entscheids zustande gekommen sind und räumliche Auswirkungen auf das Grundeigentum haben. Der ÖREB-Kataster informiert möglichst vollständig und zuverlässig über eine definierte und gegenüber Dritten wirksame rechtliche Eigentumsbeschränkung. Er verkörpert jedoch nicht selbst das Recht. Dieses beruht auf einem Beschluss, der im Allgemeinen von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde, bisweilen auch von einer Bundesbehörde, getroffen wird.

1.3.2 Verbundaufgabe

Die im ÖREB-Kataster geführten Geobasisdaten des Bundesrechts sind nicht nur Sache des Bundes. So beruhen beispielsweise jene Geobasisdaten, die sich auf die Raumplanung beziehen, auf einem Bundesgesetz; trotzdem werden sie auf kantonaler und auch auf kommunaler Ebene präzisiert. Die Informationen zu diesen rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind für alle Verwaltungsebenen von Belang, und der Nutzen von Regeln zur Gewährleistung der Harmonisierung und der Homogenität der Informationen liegt ebenfalls im Interesse aller. Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass der ÖREB-Kataster eine Verbundaufgabe des Bundes und der Kantone darstellt (Art. 39 Abs. 1 GeoIG).

Im Hinblick auf die Finanzierung muss unterschieden werden zwischen den Verwaltungs- und Betriebskosten des ÖREB-Katasters, die zur Verbundaufgabe gehören, sowie den Kosten der Eintragung und der Nachführung der Darstellungen

19 SR 616.1

20 Schlussbericht NFA, S. 53.