Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten
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Anhörung zur Tierversuchsverordnung
Betreuungskapazität der Personen“ ausgegangen werden (ZH, VSKT, GR, EKTV, UZHGT). TIR, STS, TSCHBB, CRF und AFR fordern eine Ergänzung, dass die andere Hälfte des Personals über fachspezifische Kenntnisse oder ausreichend Sachkenntnisse haben muss. Ebenfalls einen Zusatz fordern NOV, UZHLTK, UNETHF und USZGH damit die kantonale Behörde weiter Personen mit gleichwertiger Ausbildung anerkennen kann. AGSTG und ATRA verlangen die Auflistung der Qualifikationsanforderungen und der Nachweise in Form von Teilnahme-/Abschluss-/Zeugnisskopien.
GE verlangt, dass der ganze Artikel 7 zu streichen sei, da die Tierschutzverordnung diesen Bereich genügend detailliert abdecke.
UNETHF und USZGH plädieren unter diesem Artikel eine zusätzliche Bestimmung
einzuführen, welche Tätigkeiten in Tierräumen ausgeführt werden dürfen, bzw. nicht erlaubt seien. Zudem habe eine Präzisierung zu erfolgen was ein Tierraum sei, denn abgetrennte Raumeinheiten wie Clean Bench oder durch Trennwände abgesonderte Raumteile gelten als separate Räume, sofern die Tiere im Haltungsteil durch die Tätigkeiten in der abgetrennten Einheit nicht gestört werden.
3. 3. Abschnitt: Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Tiere und belasteter Mutanten und Handel mit ihnen
Hier schlägt ZH die Einfügung eines neuen Artikels anschliessend an Artikel 9 vor, der Untersuchungen wie das Töten von Tieren für anatomische und pathologische Zwecke,
Blutentnahmen und Verhaltenstests zulässt, die im Rahmen der Erzeugung und Zucht von Tierlinien oder –stämmen erfolgen und diese Untersuchungen seien tierschonend
durchzuführen.
UZHLTK fordert hier einen Artikel zum Handel.
Art. 8 Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere im Rahmen von Bewilligungen für Versuchstierhaltungen
FR, BS, BL, KTBL, AG, KTAG, TVKBE verlangen die Adaption des Titels gemäss Artikel 142 und 145 der Tierschutzverordnung.
IPH macht einen generellen Vorschlag, dass die Bewilligung zum Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren von der Bewilligung für Versuchstierhaltungen getrennt werde.
Der Absatz 1 sei zu streichen, da Absatz 2 genüge (GE). ETVAWS finden die Begriffe
„tierschonend“ und „Erfolgsrate“ zu vage. Klare Definition der Erfolgsrate fordert ebenfalls NOV. UZHLTK weist auf Ungenauigkeit im Absatz 1 hin: anstelle von gentechnisch steht genetisch. Es sei nicht klar, welches die anderen Methoden seien. Eine Methode kann anerkannt werden wenn sie in der Wissenschaft verbreitet und erfolgreich eingesetzt werde (UZHLTK, UNETHF und USZGH).