Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten

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Anhörung zur Tierversuchsverordnung

(UZHLTK, UNETHF, USZGH). RESAL, EPFLSV und SGV empfehlen eine zusätzliche

Formulierung.

Die Regelung in Absatz 4 wird ausdrücklich begrüsst (UNETHF, USZGH).

3. 5. Abschnitt: Festlegung des Schweregrades von Belastungen

IPH, HLR, SAVIR fordern, dass umgehend konkrete Beispiele erarbeitet werden müssen und zudem die Definition bzw. Interpretation zu „übermässiger Instrumentalisierung“ erfolgen muss.

Art. 20 Einteilung der Belastung durch Eingriffe oder Massnahmen

UNETHF und USZGH begrüssen die Präzisierung der Belastungserfassung auf die Belastung durch Eingriffe und Massnahmen. Die Schweregradeinteilung soll sich auf Schmerzen,

Leiden und Ängste beschränken und zusätzliche Aspekte seien in der Güterabwägung zu berücksichtigen (UZHLTK, UNETHF, USZGH). EKAH begrüsst, dass die Aspekte des

Eingriffs ins Erscheinungsbildes, die übermässige Instrumentalisierung und die Erniedrigung hier aufgenommen wurden, schlägt aber dazu eine andere Formulierung in einem separaten Buchstaben vor.

Die Art, wie die Belastung in den einzelnen Schweregraden umschrieben ist, sei verwirrend wenn nicht sogar falsch (ZTSCH, TSCHBD). TVKBE, ETVAWS fordern das Aufführen von griffigen Beispielen, da die Einteilung sonst theoretisch sei und keinen Bezug zu realen Tierversuchen bestehe.

Die Begriffsumschreibung der Termini aus Artikel 3 Buchstaben a des Tierschutzgesetzes seien in Artikel 2 der Tierschutzverordnung bei einer nächsten Revision anzupassen (ZH,

VSKT). Der Artikel sei zu Überarbeiten mit Angaben zu konkreten Beispielen (GE).

TIR, STS, TSCHBB, CRF und AFR empfehlen eine Umformulierungen unter Buchstaben a, c und d mit der Ergänzung von „Haltungsbedingungen“ und der „Würde“.

Im Buchstabe b wird als Ergänzung ebenfalls die Haltungsbedingungen verlangt (TIR). EKTV und UZHGT fordern eine Begriffsklärung zu „leichte und kurzfristige Belastung“ oder „leichte, kurzfristige Belastung“.

Im Buchstabe c wird von RESAL entweder die Streichung oder eine Begriffserklärung

verlangt.

Art. 21 Einteilung der genetisch bedingten Belastung

EKAH verlangt, dass der dritte Satz umformuliert werde und fordert neue Kriterien für die Beurteilung ob das Erscheinungsbild tiefgreifend beeinflusst oder die Fähigkeiten der Tiere verändert werden.

Art. 22 Gesamter Belastungsgrad

Es fehlt der Verweis auf die Tierschutzverordnung (ZH, VSKT, TVKBE, EKTV, UZHGT). GE fordert, dass dieser Artikel überarbeitet wird und konkrete Beispielen aufgeführt werden. Der