Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten
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Anhörung zur Tierversuchsverordnung
Methoden unter Schmerzausschaltung zu erfolgen haben. RESAL schlägt die folgende Formulierung vor: „die am wenigsten schmerzhafte Methode sei anzuwenden“.
SGV verlangt eine Neuformulierung des Artikels, da dieser den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht werde und UNZHPI, UNETHF und USZGH verlangen, dass der Absatz 1 gestrichen wird. GE fordert die Streichung der invasiven Methoden und eine Umformulierung des
Absatzes. EPFLSV fordert eine Entscheidung von Fall zu Fall, da nicht klar ist, in welcher Situation man sich befindet ob Zucht oder Versuch.
Den Absatz 2 ersatzlos streichen, verlangen IPH, HLR, SAVIR, GE, FFL, UBADBIO,
UNZHPI, UNETHF und USZGH.
RESAL und EPFLSV finden nicht alle Ohrmarken sollen verboten werden, sondern nur die, welche nicht biokompatibel sind und die das Ohr durch ihr Gewicht deformieren.
Im Absatz 3 wird für den Eingriff ebenfalls verlangt, dass er unter Schmerzausschaltung zu erfolgen hat (AFR, STS, TSCHBB, CFR, TIR) und zusätzlich von einer Fachperson
durchgeführt werden muss (TIR). UZHIOB verlangt, dass eine Methode angewandt werden darf, die auch genügend Material liefert.
In der französischen Version wird eine Begriffsänderung gefordert (GE).
Art. 6 Dokumentation
GE, SGV, EPFLSV und RESAL verlangen, dass der ganze Artikel 6 gestrichen wird, da die Tierschutzverordnung diesen Bereich genügend detailliert abdecke. Derselben Ansicht ist IPH für die Absätze 1 und 2.
In Absatz 1 sei der Begriff Einsatzplanung zu überdenken, da er missverständlich sein kann. Hier müsste die „personelle Zuteilung“ aufgeführt sein (ZH, VSKT). HLR schlagen vor, dass die Ressourcenzuteilung nachvollziehbar aufzuzeichnen sind.
Die Streichung von Absatz 1, verlangen IPH, UNZHKB, UNIZHPI, UNETHF und USZGH, weil Art 114 TSchV dies schon regelt.
Absatz 2 sei zu streichen, fordern IPH, HLR, SAVIR. Käfigkarten und Verantwortlichkeit des Tierbetriebs genügten dafür. Demgegenüber verlangen AGSTG und ATRA eine Ergänzung zum Absatz 2 mit genaueren Angaben wer wo zuständig ist und zwar rund um die Uhr.
UNZHKB, UNIZHPI, UNETHF und USZGH verlangen eine Änderung des Absatz 2, da die Mitarbeitenden wissen müssen, wer die Verantwortung trägt.
Im Absatz 3 wird vermerkt, dass der Tierraum keine Dokumentationsablage ist und der letzte Teil des Satzes zu ändern sei, damit die Dokumentation dem Personal ausserhalb der
Tierräume jederzeit zugänglich seien (IPH, HLR; SAVIR, UFRFS, UNETHF, USZGH,
UNZHKB, UNIZHPI, UNETHF und USZGH). Zusätzlich sollen Informationen zum Versuch und Dokumente am Käfig angebracht werden (TVKBE). ZH plädiert für die Integration des Biosicherheitswesens in die Dokumentationsvorgaben, soweit rechtlich möglich.
Art. 7 Ausbildungsstand Tierpflegepersonal
Im Tierpflegeberuf arbeiten viele Personen im Teilzeitpensum, um dieser Tatsache gerecht zu werden, sollte hier deshalb nicht von einem Drittel der Personen sondern „der