Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten

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Anhörung zur Tierversuchsverordnung

In Absatz 2 fordert UZHLTK für die Voraussetzung einer Bewilligung das Vorliegen eines SOP‘s, da dieses Dokument den Behörden die Beurteilung der tierschonenden Durchführung erlaube.

Die gemäss Absatz 2 aufgelisteten Methoden, sind nach AGSTG UND ATRA zu überprüfen. Schwanzbiopsien, Zehengliedamputationen und Ohrlochung/-kerbung sollten auch nicht in Einzelfällen erlaubt werden, sondern generell untersagt werden, da es genug andere

nichtinvasive zuverlässige Markierungsmethoden gebe. FFL und UBADBIO sind der Ansicht, dass durch die gewählte Formulierung die Forschungsfreiheit eingeschränkt, der

Forschungsplatz Schweiz benachteiligt und die Verbesserung bestehender Methoden

verhindert wird. In der Liste würden wichtige weltweit verbreitete Methoden fehlen.

In Absatz 3 plädieren GE und RESAL für eine Modifikation des Satzes: ersetzten der

„wissenschaftlichen Literatur“ durch „dans les règles de l’art“. UZHLTK fordert diesen Absatz zu streichen oder das die Erfolgsraten der anerkannten Methoden der kantonalen Behörde jährlich vorzulegen seien.

Der Begriff Versuchstierhaltung in Absatz 4 sei wegzulassen, da die Bewilligung einer

Versuchstierhaltung nicht deckungsgleich mit den Bewilligungen für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren sei (TVKBE, ETVAWS). Die Erfolgsrate sei ungenügend definiert und zu vage, finden ETVAWS, NOV, UZHLTK, UNETHF und USZGH verlangen diesen Absatz zu streichen.

GE schlägt eine Änderung im letzten Satz vor, da nicht die Versuchstierhaltung sondern der Direktor der Haltung Massnahmen ergreifen müsse.

Art. 9 Genotypisierung

Der Artikel sei konfus und redundant und sollte in Artikel 5 integriert werden (GE). SGV ist derselben Ansicht, dass die Artikel 5 und 9 zusammengehören und kombiniert werden sollten.

FFL, UZHIOB, UBADBIO, UZHLTKwie auch RESAL sehen in Absatz 1Bst. a das Problem, dass die aufgeführten Methoden nicht reproduzierbar funktionieren und international nicht akzeptiert seien, zudem können Kreuzkontaminationen auftreten, was Wiederholungen nach sich zieht. Solche nicht zuverlässigen Methoden seien aus der Verordnung auszuschliessen, deshalb den Artikel neu formulieren und den zuverlässigsten Methoden den Vorrang geben. UNZHPI, UNETHF und USZGH plädieren für die Formulierung: „ Methoden, die keine

Veränderungen oder Schäden hinterlassen“.

Zu Absatz 1Bst. b fordert EPFLSV eine Entscheidung von Fall zu Fall, da nicht klar ist, in welcher Situation man sich befindet ob Zucht oder Versuch.

Im Absatz 1c wird von UZHLTK darauf hingewiesen, dass Blutentnahmen nicht tierschonend sei und nicht klar ist wie das Blut genommen wird. Zudem sei diese Methode für grosse Tierzahlen ungeeignet, deshalb streichen, was von UNETHF und USZGH ebenfalls verlangt wird.

In Absatz 2 finden AFR, TIR, STS, TSCHBB UND CRF die Entnahme von Schwanzbiopsien und Abschneiden der Schwanzspitzen ist unzulässig und fordert diesbezüglich eine

Ergänzung. Je nach Tierart sind 5 mm schon zu viel, jedoch hat sich die

Schwanzspitzenbiopsie bewährt, deshalb ohne Einschränkung zulassen (UZHLTK). UZHIPT,