Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten

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Anhörung zur Tierversuchsverordnung

werden muss. Für kurze Zeit (bis 2 Wochen) sollte eine Haltungsform, bei der ein Geruchskontakt möglich ist, ausnahmsweise gestattet sein.

 UZHLTK fordert eine Überarbeitung des Artikel 5, da neuere wissenschaftliche

Erkenntnisse einzubeziehen sind. Zudem wird empfohlen Artikel 5 und 9 in einen gemeinsamen Artikel zu fassen.

Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Tiere und belasteter Mutanten und Handel mit ihnen (3. Abschnitt)

 UZHLTK fordert diesen Abschnitt zu überarbeiten, v.a. Die Zurückhaltung beim

generellen Verbot von Schwanzbiopsie und eine detaillierte Regelung über die

Grösse/Länge der Schwanzbiopsie in Abhängigkeit vom Alter wäre sinnvoll, um vielfache oder grosse Schanzspitzenamputationen für Routineuntersuchungen mittels PCR in der Zuchtführung zu unterbinden.

 UZHLTK verlangen, dass die Vornahme von kleinen akuten Eingriffen, wie Markierung

und Probennahmen, in Tierräumen explizit zuzulassen ist.

 ZH, VSKT fordern hier einen zusätzlichen Artikel, was von BS, BL, FR, GR, SO, VS

begrüsst würde. Das Töten sowie Eingriffe oder Massnahmen, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zur Folge haben, sollten nicht in denselben Räumen

durchgeführt werden, in denen die Tiere gehalten werden. Da dies in den

Versuchstierhaltungen ev. bauliche Massnahmen zur Folge hat und mit längerer Planung und finanziellem Aufwand verbunden ist, ist eine Rechtssicherheit

unabdingbar. Kleine Eingriffe wie Gavage und Injektionen, die nur mit kurzem Handling der Tiere einhergehen, sollen im Tierhaltungsraum zulässig sein.

1Nicht unter Artikel 135 Absatz 9 TSchV fallen Massnahmen und Eingriffe wie :

a. Wiegen,

b. nicht invasive Markierungsmethoden,

b. Probeentnahme zur Genotypisierung,

d. Gavagen,

d. Injektionen soweit sie keine Anästesthesie bedingen.

2 Ferner fallen Eingriffe oder Massnahmen nicht unter Artikel 135 Absatz 9 TSchV, die unter einem Laminarflow oder in Räumen durchgeführt werden, in denen die Tiere in individuell ventilierten Gehegen gehalten werden.

 RESAL fordert die Zulassung folgender Methoden im Tierhaltungsraum:

- Sexing, Entwöhnung

- Markierungsmethoden

- Biopsie

- Injektion (intraperitoneal, subkutan), Gavage

 Artikel 9 wird als nicht realisierbar abgelehnt (UZHGH, UBADBIO).

 UZHLTK fordert eine Überarbeitung des Artikel 9, da neuere wissenschaftliche

Erkenntnisse einzubeziehen sind. Zudem wird empfohlen Artikel 5 und 9 in einen gemeinsamen Artikel zu fassen.

Belastungserfassung und –dokumentation sowie Meldeverfahren (4. Abschnitt)

 UBAS lehnt die Artikel 12 Absatz 2 (tierschutzwidrig) und Artikel 15 (unnötige

administrative Zusatzbelastung) ab.