Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten
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Anhörung zur Tierversuchsverordnung
werden muss. Für kurze Zeit (bis 2 Wochen) sollte eine Haltungsform, bei der ein Geruchskontakt möglich ist, ausnahmsweise gestattet sein.
UZHLTK fordert eine Überarbeitung des Artikel 5, da neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse einzubeziehen sind. Zudem wird empfohlen Artikel 5 und 9 in einen gemeinsamen Artikel zu fassen.
Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Tiere und belasteter Mutanten und Handel mit ihnen (3. Abschnitt)
UZHLTK fordert diesen Abschnitt zu überarbeiten, v.a. Die Zurückhaltung beim
generellen Verbot von Schwanzbiopsie und eine detaillierte Regelung über die
Grösse/Länge der Schwanzbiopsie in Abhängigkeit vom Alter wäre sinnvoll, um vielfache oder grosse Schanzspitzenamputationen für Routineuntersuchungen mittels PCR in der Zuchtführung zu unterbinden.
UZHLTK verlangen, dass die Vornahme von kleinen akuten Eingriffen, wie Markierung
und Probennahmen, in Tierräumen explizit zuzulassen ist.
ZH, VSKT fordern hier einen zusätzlichen Artikel, was von BS, BL, FR, GR, SO, VS
begrüsst würde. Das Töten sowie Eingriffe oder Massnahmen, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zur Folge haben, sollten nicht in denselben Räumen
durchgeführt werden, in denen die Tiere gehalten werden. Da dies in den
Versuchstierhaltungen ev. bauliche Massnahmen zur Folge hat und mit längerer Planung und finanziellem Aufwand verbunden ist, ist eine Rechtssicherheit
unabdingbar. Kleine Eingriffe wie Gavage und Injektionen, die nur mit kurzem Handling der Tiere einhergehen, sollen im Tierhaltungsraum zulässig sein.
1Nicht unter Artikel 135 Absatz 9 TSchV fallen Massnahmen und Eingriffe wie :
a. Wiegen,
b. nicht invasive Markierungsmethoden,
b. Probeentnahme zur Genotypisierung,
d. Gavagen,
d. Injektionen soweit sie keine Anästesthesie bedingen.
2 Ferner fallen Eingriffe oder Massnahmen nicht unter Artikel 135 Absatz 9 TSchV, die unter einem Laminarflow oder in Räumen durchgeführt werden, in denen die Tiere in individuell ventilierten Gehegen gehalten werden.
RESAL fordert die Zulassung folgender Methoden im Tierhaltungsraum:
- Sexing, Entwöhnung
- Markierungsmethoden
- Biopsie
- Injektion (intraperitoneal, subkutan), Gavage
Artikel 9 wird als nicht realisierbar abgelehnt (UZHGH, UBADBIO).
UZHLTK fordert eine Überarbeitung des Artikel 9, da neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse einzubeziehen sind. Zudem wird empfohlen Artikel 5 und 9 in einen gemeinsamen Artikel zu fassen.
Belastungserfassung und –dokumentation sowie Meldeverfahren (4. Abschnitt)
UBAS lehnt die Artikel 12 Absatz 2 (tierschutzwidrig) und Artikel 15 (unnötige
administrative Zusatzbelastung) ab.