Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten
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Anhörung zur Tierversuchsverordnung
Art. 16 Meldung belasteter Linien kleiner Nagetieren
Dieser Artikel sei ebenfalls zu streichen, weil die Vorgaben in der Tierschutzverordnung genügen (GE). FFL, UBADBIO, UZHGH fordern hier eine Anpassung betreffend den
Zeitpunkt der Eingabe in E-Tierversuch: nach der Untersuchung von 100 Tieren oder maximal 12 Monate nach Eintrag der Foundertiere. TVKVD verlangt die Erwähnung des Artikels 19.
In Absatz 1 sollen die 100 Tiere mit 50 ersetzt werden (RESAL), mit 20 fordert EPFLSV und SGV, mit 10 (UNETHF, USZGH). UZHLTK verlangt, dass die provisorische Meldung einer belasteten Linie muss bestätigt werden, wenn sich der provisorische Befund in den zwei Folgegenerationen wiederholt.
Im Absatz 2 müsste die „definitive“ Meldung ergänz werden (UZHLTK). IPH, HLR und SAVIR machen Vorschläge um den Absatz 2 zu straffen. Buchstabe d sei nicht mit Artikel 22
kongruent (ETVAWS).
Art. 17 Belastungserfassung bei Fischen
In der französischen Version sind einige Begriffe zu klären und Rechtschreibefehler zu korrigieren (GE, TVKVD).
In Absatz 1 sollte berücksichtigt werden, dass bei solitär lebenden Arten Bst. a nicht möglich ist (UNETHF, USZGH).
Im Absatz 2 kann bei vielen Kreuzungslinien nicht mit anderen Tieren verglichen werden, da nicht beabsichtigt ist zu züchten, sondern nur um die Embryonen zu erhalten (UNETHF,
USZGH).
Art. 18 Meldeverfahren für belastete Fischlinien
Diesen Artikel streichen, weil die Vorgaben in der Tierschutzverordnung genügen (GE).
Art. 19 Datenblatt für gentechnisch veränderte Linien und belastete Mutanten
GE verlangt die Streichung des Artikels, weil die Vorgaben in der Tierschutzverordnung genügen.
Absatz 1 Buchstabe a: ZH möchte eine Prüfung ob die Angaben der
Einschliessungsverordnung (ESV-Meldung) beigelegt werden sollten.
Im Absatz 2 fordern ZH und VSKT die Erwähnung der zugehörigen Artikel aus der
Tierschutzverordnung. Die Formulierung sollte überprüft werden (EKTV, UZHGT)
Den Absatz 3 ergänzen mit dem Zusatz „ou par la personne désignée par lui“ (GE).
Formulierung « vom Besitzer oder der Besitzerin der Linie « muss angefügt werden