Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten
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Anhörung zur Tierversuchsverordnung
ebenfalls vor die Tiere so wenig als möglich zu stören und sind sogar der Ansicht, dass die Vorgeschlagenen Kontrollen den Prinzipien der Tierhaltung und –gesundheit widersprechen.
Die gemachten Auflagen im Absatz 3 seien tierschutzwidrig und die Vorgabe 3 Generationen zu untersuchen, produziere unnötige Tiere (EPFLSV, SGV, UNZHPI). Die aufgeführten Kriterien seien wenig konkret und zu subjektiv (UBADBIO, UZHGH). UZHLTK stellt die
Frage was die ersten drei Generationen seien. UNZHPI, UNETHF und USZGH fordern
eine Definition, welches die erste Generation sei. Bei den ersten 3 Generationen kann es sein, dass bereits Hunderte von Tieren gezüchtet wurden, deshalb kann die
Belastungserfassung kaum an sämtlichen Tieren erfolgen, sondern an jeweils mehreren Tieren in den ersten Generationen. Falls keine Belastung festgestellt wurde, gelte die Linie als unbelastet.
Absatz 4
GE fordert die Streichung der 100 Tiere, da nach 3 Generationen genügend Daten vorhanden seien um eine Belastung festzustellen. RESAL fordert die 100 Tiere auf 50 zu reduzieren, EPFLSV, SGV auf 20. Es sei unklar was die 100 Tiere seien (UZHLTK).
Art. 13 Belastungserfassung bei unbelasteten Linien kleiner Nagetieren
Die ersatzlose Streichung dieses Artikels, verlangen GE, RESAL, EPFLSV, UFRFS, SGV, UZHLTK, UNETHF, USZGH und UZHIOB da nicht einzusehen sei, dass bei einer
unbelasteten Linie Belastungserfassungen durchzuführen.
Art. 14 Belastungserfassung bei belasteten oder wahrscheinlich belasteten Linien kleiner Nagetieren
Dieser Artikel sei ebenfalls zu streichen, da mit Artikel 10 abgedeckt (UZHLTK, UNETHF, USZGH), bzw. weil die Vorgaben in der Tierschutzverordnung genügen (GE).
Art. 15 Meldung von Belastungen bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien kleiner Nagetieren
Seitens FFL, UBADBIO, UZHGH kommt die Empfehlung den ganzen Artikel zu streichen und eine entsprechende Anpassung in Artikel 16 zu machen.
Zu Absatz 1 empfehlen UZHLTK, UNETHF und USZGH die Unterscheidung in eine erste oder provisorische und eine definitive Meldung.
Die Angaben in Absatz 2 seien erst bei einer definitiven Meldung möglich (UZHLTK,
UNETHF, USZGH).
In Absatz 3 empfehlen ZH, GR, VSKT, den zweiten Satz zu ergänzen mit der Formulierung „nach erstmaligem Feststellen der Belastung“ oder „wenn mehrere Tiere aus mehr als einem Wurf ähnliche Belastungen zeigen“ (TIR, ZTSCH, TSCHBD). Es sei nicht klar ab wann die Frist läuft (UZHLTK, UNETHF, USZGH) und wer meldet, der Tierhalter (UNETHF, USZGH)? UBADBIO schlägt vor auf Grund des grossen zeitlichen Aufwandes die beobachteten
Belastungen am Ende des Berichtsjahres im Formular C anzugeben.