Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten
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Anhörung zur Tierversuchsverordnung
dessen Verantwortlichkeit, sowie zur Aufgabe der Belastungserfassung. Der Leiter der
Versuchstierhaltung soll die Verantwortlichkeit auch an den Tierbesitzer delegieren können (EPFLSV, RESAL).
Im Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 wird betont (TVKBE ,ETVAWS), dass die Leitung der
Versuchstierhaltung nicht identisch sein muss mit dem oder der TierbesitzerIn und die
Belastungserfassung Aufgabe des Tierbesitzers oder –besitzerin sei (UNZHPI, UNETHF und USZGH). Versuchstierhaltung als Begriff, sollte weggelassen werden (TVKBE ,ETVAWS).
UZHLTK empfiehlt den Zusatz: bei der Verantwortung für „die Durchführung“ der
Belastungserfassung und dass der Besitzer der Linie bei Belastungen der Tiere unverzüglich zu informieren sei.
Der Begriff „tierschonend“ sei zu vage, da unterschiedliche Auslegung möglich ist (ETVAWS). Die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 verlangt EPFLSV.
UZHLTK fordert die ersatzlose Streichung von Absatz 2, da nichts völlig ausgeschlossen werden kann (UZHIOB, UNZHPI, UNETHF und USZGH). Die ursprüngliche Terminologie macht keinen Sinn (UFRFS) und sei in allen andern Artikeln zu ersetzen: « en raison de la modification génétique » anstelle « en raison de la recombinaison d’ADN (SGV, EPFLSV).
Absatz 3 und 4 seien missverständlich und müssten klarer formuliert werden, verlangen FFL, UBADBIO, UZHGH. Diesen Absatz streichen, fordern EPFLSV, UNZHPI, UNETHF und USZGH.
Damit in Absatz 4 nicht jeder Eingriff automatisch als Würdeverletzung gedeutet wird, schlägt EKAH eine neue Formulierung vor. UZHLTK schlägt eine fachliche Neuformulierung des Absatzes, was ebenfalls unterstützt wird durch UNZHPI, UNETHF und USZGH.
Art. 12 Belastungserfassung bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien und belasteten Mutanten kleiner Nagetieren
RESAL schlägt einen andern Titel vor. Da bei belastete Mutanten die Belastung bekannt sei, müsste diese nicht zusätzlich erfasst werden und sei im Titel zu streichen. In der
Belastungsmeldung werde deklariert, wie mit der Linie umzugehen sei (UZHLTK, UNZHPI, UNETHF und USZGH)
Im Absatz 1 fordern TIR, ZTSCH, TSCHBD, UBADBIO, UZHGH und UZHIOB eine klarere Festlegung der systematischen Kontrollen zwischen dem Umsetzten der Tiere.
Systematische Kontrollen seien zu streichen, verlangt EPFLSV, weil einerseits zu stressig für die Tiere, andererseits administrativ zu aufwendig. RESAL fordert bei der Formulierung von „mindestens ein Mal zwischen dem Umsetzen“, das „mindestens“ zu streichen. Die ersatzlose Streichung des Absatz 1 fordern UNZHPI, UNETHF und USZGH. Der Begriff „ausreichend“ sei zu präzisieren, verlangt UNZHPI.
In der französischen Version müssen Begriffe angepasst werden (GE), zudem wird verlangt, einen Teil des letzten Satzes zu streichen (GE, SGV).
Absatz 2: EKTV und UZHGT verlangen hierzu Erläuterungen.
Eine Kontrolle innerhalb der ersten 7 Tage empfehlen IPH, HLR, SAVIR, da das Muttertier die Jungen infolge Störung eventuell auffressen könnte. UBADBIO und UZHGH schlagen