Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten

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Anhörung zur Tierversuchsverordnung

4 Neue Anträge

Generelle Anträge

 VD fordert das BVET auf, vor in Kraft treten dieser Amtsverordnung, eine Ausbildung durchzuführen, welche zugeschnitten ist auf die Kantonalen Veterinärämter.

 GR und VSKT verlangen vom BVET die Inhalte der bestehenden Richtlinien und Informationsschriften zu Tierversuchen und zur Versuchstierhaltung in die

Amtsverordnung oder in Fachinformationen zu überführen. Zudem wird auf die

Notwendigkeit verwiesen, in den nächsten Monaten die vorliegende Amtsverordnung um weitere Kapitel, insbesondere zu Techniken im Tierversuchsbereich wie Analgesie, Anästhesie- und Tötungsmethoden zu ergänzen.

 TIR, ZTSCH und TSCHBD verlangen weitere technische Amtsverordnungen, die dem aktuellen Wissensstand zum Umgang mit Versuchstieren angepasst sind.

 GE kann den Entwurf in der vorliegenden Form nicht unterstützen und empfiehlt eine Überarbeitung mit Einbezug der französisch sprachigen Kantone. Der Entwurf hat viele redundante Artikel, ist unklar und vermischt administrative und den Tierschutz

betreffende Bereiche, zudem ist die Übersetzung nicht akzeptabel.

 IPH, SGCI, HLR und SAVIR beantragen eine kritische Prüfung der

Ausführungsbestimmungen, da der Detaillierungsgrad sehr hoch und nicht überall tierschutzrelevant ist. Einzelne Bestimmungen greifen zu stark in betriebsinterne Abläufe ein oder sind verbunden mit Mehraufwand an Verwaltung, Dokumentation und Bürokratie, welcher sich nicht mit Tierschutzinteresse begründen lässt. Zudem sollen die Revisionsarbeiten an der EU Richtlinie 86/609 mit einbezogen werden.

 SVOWA fordert, dass bei Versuchen mit Wildtieren den besonderen Umständen und vor allem der Ausbildung von Personen, welche solche Versuche durchführen

möchten, Rechnung getragen wird.

UBEPNF verlangt günstigere Ausbildungskurse für MSc- und PhD-StudentInnen (MSc = Masterlehrgänge [Master of sciences] und Ph.D = wissenschaftliches Forschungsdoktorat oder Doktorstudium).

Allgemeines (1. Abschnitt)

 UZHLTK fordert nach Themengebieten getrennte Einzelverordnungen, dafür diese klarer und ausführlicher (analog zu bestehenden Richtlinien), derselbe Vorschlag kommt seitens UNRTHF und USZGH.

Haltung von Versuchstieren (2. Abschnitt)

 Das Wohlergehen als weiteren Begriff und bei technischen Einrichtungen muss das Alarmsystem nicht nur bei einem Ausfall sondern auch bei einer Fehlfunktion

reagieren, fordern (AG, BS, BL, FR, GR ZH).

 Artikel 3, Einzelhaltung von Mäusen, wird von (UBADBIO) als nicht umsetzbar

abgelehnt.

 ZTSCH und TSCHBD schlagen bei der Einzelhaltung von männlichen Mäusen eine Dauer von 3 Wochen vor.

 UZHLTK verlangt einen Artikel zu Halten verschiedener Tierarten in einem Tierraum. Wir unterstützen eine Regelung, die vorgibt, dass bei dauernder gemeinsamer Haltung in räumlicher Nähe eine der beiden Tierarten in individuell belüfteten Käfigen gehalten