Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 25 Seiten

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Anhörung zur Tierversuchsverordnung

UZHPG, UNZHPI, UNETHF und USZGH sprechen sich ebenfalls für die uneingeschränkte Anwendung der Schwanzspitzenbiopsie und Verkürzung von maximal 5 mm aus.

RESAL fordert für die französische Version eine Anpassung.

Im Absatz 3 fordern AFR, TIR, STS, TSCHBB UND CRF eine Ergänzung, da sie die

Amputation der Zehenspitzen bzw. ersten Glieder einer Zehe sowie die Kennzeichnung mittels Ohrlochung oder – kerbung als unzulässig erachten.

Im Buchstaben a verlangen IPH, HLR und SAVIR die Frist von 7 auf 12 Tage bis 14 Tage (FFL, UBADBIO) respektive 3 Wochen (RESAL) nach Geburt zu verlängern. UZHLTK,

UNZHPI, UNETHF und USZGH wollen die zeitliche Befristung gestrichen haben. ZTSCH und TSCHBD fordern die Ergänzung, „der Eingriff hat unter dem Mikroskop zu erfolgen“. FFL und UBADBIO verlangen, dass die genannten Methoden als Standartmethoden zu zulassen seien, ohne versuchsbedingte Begründung (UNZHPI, UNETHF und USZGH).

In der französischen Fassung wird durch den Ausdruck „ doigt“ impliziert, dass Zehen nur an den Hinterbeinen existieren, deshalb diesen Ausdruck durch „orteil“ ersetzen (EPFLSV),

zudem wird verlangt, in 3b „nach dem Absetzen“ zu streichen.

RESAL wirft die Frage auf ob die hier aufgeführten Methoden für transgene Ratten dieselben seien.

3. 4. Abschnitt: Belastungserfassung und –dokumentation sowie Meldeverfahren

Seitens EKTV und UZHGT wird auf das Fehlen des Artikelverweis zur Tierschutzverordnung hingewiesen. SGV empfiehlt den gleichen Titel für diesen Abschnitt zu verwenden wie zu Anhang 4, da es sonst missverständlich wird. Zusätzlich sollten die Ausdrücke in der

französischen Version korrigiert werden.

Für eine ganzheitliche Überarbeitung des ganzen 4. Abschnitt sprechen sich nebst SGV auch UZHLTK, UNZHPI, UNETHF und USZGH aus.

Art. 10 Grundsätze der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

Das Fehlen des Artikelverweis zur Tierschutzverordnung wird von ZH, FR, AG, KTAG, BS, VSKT und TVKBE aufgeführt.

In der französischen Version werden von GE und RESAL verschiedene Modifikationen und redaktionelle Änderungen verlangt.

UZHLTK, UNETHF und USZGH schlagen für Absatz 1 vor, das Auftreten von

Belastungsmerkmalen sei gemäss Anhang 4 zu dokumentieren.

Bei Absatz 2 soll die Kontrollfrequenzen und die zu beobachtenden Merkmale nur beim Auftreten von Belastungsmerkmalen angepasst (UNETHF, USZGH) und Abbruchkriterien festgelegt werden (UZHLTK).

Absatz 3 streichen, fordern UZHLTK und zusätzlich noch die Streichung von Absatz 4

UNETHF und USZGH. UZHIOB sieht in diesem Artikel einen unnötigen bürokratischen Aufwand und eine zusätzliche Erhöhung der Tierzahlen.

Art. 11 Durchführung der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

In der französischen Version werden von GE und RESAL verschiedene Modifikationen und redaktionelle Änderungen verlangt, wie klarere Angaben zum „directeur de l’animalerie“ und