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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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d. die Kompetenzen der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts erforderlich sind.

Art. 10y (neu) Gewährung von Fördermassnahmen, Verwertung der Projektergebnisse, Geheimhaltungspflicht

(Art. 16f Abs. 1 und Art. 28a Abs. 1 Bst. c FIFG)

1Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge oder andere Fördermassnahmen gut, so schliesst sie mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Dieser regelt namentlich:

a. den Gegenstand und den Umfang der Fördermassnahme;

b. die Pflichten der oder des Berechtigten, namentlich betreffend die Berichterstattung und Abrechnung.

2Die Umsetzungspartner haben ein Recht auf die Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des mit KTI-Beiträgen unterstützten Projekts sowie auf das geistige Eigentum. Für abweichende Vereinbarungen gilt Absatz 3.

3Knüpft die KTI die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung, dass die Forschungs- und Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen, so muss diese Vereinbarung Gegenstand des Vertrags nach Absatz 1 sein. Die Vereinbarung muss namentlich verabredete Abweichungen von Absatz 2 sowie allfällige Entschädigungsansprüche festlegen.

4Die Umsetzungspartner und die Forschungspartner regeln die Geheimhaltungspflicht

betreffend die Projektinhalte. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt diese Regelung der KTI vor dem Abschluss des Vertrags nach Absatz 1 vor. Die Geheimhaltungspflicht dient dem Wettbewerb, namentlich der Verwertung von Immaterialgüterrechten durch die

Umsetzungspartner.

5Die KTI ist über jede im Zusammenhang mit einem Projekt erfolgte Patentanmeldung,

Patenterteilung und Patentveräusserung zu informieren.

Art. 10z (neu) Internationale Programme und Projekte

(Art. 16d und 16f Abs. 2 und 3 FIFG)

1Das BBT bereitet die Grundlagen für Vereinbarungen über die Teilnahme an internationalen Programmen im Bereich der Innovation vor.

2Es wirkt in internationalen Gremien bei der Konzipierung und Planung von Förderaktivitäten mit.

3Die KTI wirkt in internationalen Gremien zur Evaluation internationaler Projekte mit, soweit sie hierfür zuständig ist. Sie evaluiert solche Projekte, gibt Empfehlungen ab und entscheidet