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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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d. die Statuten und Reglemente;
e. Tätigkeits- und Rechnungsberichte der letzten fünf Jahre.
keine Änderung
Art. 3 Genehmigung der Statuten und Reglemente
1Der Bundesrat genehmigt mit der Anerkennung der Institution ihre Statuten und Reglemente.
2Er kann Bedingungen und Auflagen festlegen.
keine Änderung
2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme
(Art. 6 Abs. 2 FG)
Art. 4 Zweck und Inhalt
1Mit den Nationalen Forschungsprogrammen sollen untereinander koordinierte und auf ein
gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden. Sie
sollen wenn nötig ermöglichen, ein zusätzliches Forschungspotential zu schaffen.
2Als Gegenstand Nationaler Forschungsprogramme eignen sich vor allem Problemstellungen,
a. deren wissenschaftliche Erforschung von gesamtschweizerischer Bedeutung ist;
b. zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;
c. zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;
d. die weder ausschliesslich der reinen Grundlagenforschung, der Forschung der
Verwaltung (Ressortforschung) noch der industrienahen Forschung zugeordnet werden
können;
e. deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Forschungsergebnisse erwarten lässt,
die für die Praxis verwertbar sind.
3Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob die Programme
a. als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen
können;
b. in einem internationalen Projekt bearbeitet werden könnten und auch für die Schweiz
von grossem Interesse sind.
keine Änderung
Art. 5 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge
1Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Staatssekretariat für