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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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d. die Statuten und Reglemente;

e. Tätigkeits- und Rechnungsberichte der letzten fünf Jahre.

keine Änderung

Art. 3 Genehmigung der Statuten und Reglemente

1Der Bundesrat genehmigt mit der Anerkennung der Institution ihre Statuten und Reglemente.

2Er kann Bedingungen und Auflagen festlegen.

keine Änderung

2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme

(Art. 6 Abs. 2 FG)

Art. 4 Zweck und Inhalt

1Mit den Nationalen Forschungsprogrammen sollen untereinander koordinierte und auf ein

gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden. Sie

sollen wenn nötig ermöglichen, ein zusätzliches Forschungspotential zu schaffen.

2Als Gegenstand Nationaler Forschungsprogramme eignen sich vor allem Problemstellungen,

a. deren wissenschaftliche Erforschung von gesamtschweizerischer Bedeutung ist;

b. zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;

c. zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;

d. die weder ausschliesslich der reinen Grundlagenforschung, der Forschung der

Verwaltung (Ressortforschung) noch der industrienahen Forschung zugeordnet werden

können;

e. deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Forschungsergebnisse erwarten lässt,

die für die Praxis verwertbar sind.

3Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob die Programme

a. als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen

können;

b. in einem internationalen Projekt bearbeitet werden könnten und auch für die Schweiz

von grossem Interesse sind.

keine Änderung

Art. 5 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge

1Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Staatssekretariat für