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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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(Art. 16b Abs. 1 FIFG)

1Beitragsberechtigte Hochschulen können sein:

a. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;

b. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen;

c. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 genehmigten

Fachhochschulen;

d. die nach kantonalem Recht anerkannten pädagogischen Hochschulen.

2Die KTI beurteilt die Beitragsberechtigung einer Forschungsstätte nach den folgenden

Kriterien:

a. Die Forschungstätigkeit ist als Zweck der Forschungsstätte festgelegt.

b. Die Träger und Eigner der Forschungsstätte erlangen durch die Tätigkeit der Forschungsstätte keine geldwerten Vorteile.

c. Die Forschung an der Forschungsstätte ist in Niveau und Qualität mit der Forschung beitragsberechtigter Hochschulen vergleichbar.

d. Die Forschungsstätte arbeitet regelmässig mit Hochschulen nach Absatz 1 zusammen.

Art. 10q (neu) Beteiligung der Umsetzungspartner

(Art. 16b Abs. 1 Bst. d FIFG)

1Der Umsetzungspartner muss seine hälftige Beteiligung an den gesamten Projektkosten

mindestens in der Höhe von 10 Prozent des Bundesbeitrags in Form einer Barzahlung an die beitragsberechtigte Institution erbringen. Die KTI kann im Einzelfall:

a. einen Satz unter 10 Prozent festlegen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners nicht ausreicht;

b. einen Satz über 10 Prozent festlegen, wenn die durch die Beitragsberechtigten zu leistende Forschung einen ausgeprägten Dienstleistungscharakter aufweist.

2Die KTI kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den gesamten Projektkosten

ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn:

a. das Projekt überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg aufweist;

b. die in Aussicht gestellten Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern