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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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a. Die Unterstützung erfolgt in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder
wiederkehrend sein;
b. Das EDI schliesst mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab.
7Das EDI und das EVD können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen
Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren
für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und7 Das EDI und das EVD können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren sind folgende Grundsätze zu beachten: für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und
Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei
a. Wo Beiträge gewährt werden, erfolgt dies in Form von festen Beiträgen. Diese können sind folgende Grundsätze zu beachten:
einmalig oder wiederkehrend sein.
a. Wo Beiträge gewährt werden, erfolgt dies in Form von festen Beiträgen. Diese können
b. Die Beiträge werden an Institutionen entrichtet, welche im Rahmen entsprechender einmalig oder wiederkehrend sein.
Programme regional oder national vernetzt arbeiten.
b. Die Beiträge werden an Institutionen entrichtet, welche im Rahmen entsprechender
c. Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenleistungen Programme regional oder national vernetzt arbeiten.
der begünstigten Institutionen zu Gunsten der Valorisierung des Wissens sowie des
Technologie- und Wissenstransfers stehen. c. Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenleistungen der begünstigten Institutionen zu Gunsten der Valorisierung des Wissens sowie des
d. Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine Technologie- und Wissenstransfers stehen.
Leistungsvereinbarung ab. Das EDI kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat
delegieren, das EVD an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Art. 31a d. Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine FG). Leistungsvereinbarung ab. Das EDI kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren (Art. 31a FG).
e. Die Bundesstellen koordinieren ihre Fördermassnahmen; sie stellen namentlich sicher,
dass die Leistungsvereinbarungen hinsichtlich Höhe der Beiträge, Aufgabenzuweisung e. Die Bundesstellen koordinieren ihre Fördermassnahmen; sie stellen namentlich sicher, und Kontrollverfahren ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Im Rahmen der dass die Leistungsvereinbarungen hinsichtlich Höhe der Beiträge, Aufgabenzuweisung Gesuchsprüfung können sie zu diesem Zweck gemeinsam beauftragte Fachleute und Kontrollverfahren ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Im Rahmen der beiziehen. Gesuchsprüfung können sie zu diesem Zweck gemeinsam beauftragte Fachleute beiziehen.
keine Änderung
Art. 10a Gemeinsame Absichtserklärungen auf dem Gebiete von COST
Das EDI ist befugt, den Abschluss von gemeinsamen Absichtserklärungen im Rahmen der
Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen
Forschung (COST) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Staatssekretariat übertragen.
keine Änderung
Art. 10b Vertretung im Ausschuss der COST
Das Staatssekretariat und das Integrationsbüro EDA/EVD im Namen des Staatssekretariats für
Wirtschaft (SECO) vertreten die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST.