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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte

1Das Leading House schreibt im Auftrag des Staatssekretariats und im Einvernehmen mit dem1 Das Leading House schreibt im Auftrag des Staatssekretariats und im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und dem BBT/KTI die Zusammenarbeitsprojekte aus. Die Schweizerischen Nationalfonds und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) die Ausschreibung hält die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Projekte fest. Zusammenarbeitsprojekte aus. Die Ausschreibung hält die Kriterien und das Verfahren für die 2 Der Schweizerische Nationalfonds und das BBT/KTI sind in ihrem jeweiligen Auswahl der Projekte fest.

Zuständigkeitsbereich für die wissenschaftliche Evaluation der Projekte zuständig. Sie:2 Der Schweizerische Nationalfonds und die KTI sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

a. evaluieren und prüfen die wissenschaftlichen Aspekte der Projekte und berücksichtigen für die wissenschaftliche Evaluation der Projekte zuständig. Sie:

dabei insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz und im Bereich BBT/KTI die a. evaluieren und prüfen die wissenschaftlichen Aspekte der Projekte und berücksichtigen Marktchancen der Projekte; dabei insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz und im Bereich KTI die

b. empfehlen dem Staatssekretariat die Durchführung einer Auswahl von Projekten von Marktchancen der Projekte;

hoher wissenschaftlicher Qualität. b. empfehlen dem Staatssekretariat die Durchführung einer Auswahl von Projekten von 3 Das Staatssekretariat stützt sich für die Auswahlphase auf die vom Schweizerischen hoher wissenschaftlicher Qualität

Nationalfonds und vom BBT/KTI empfohlenen Projekte und übermittelt sie dem nationalen3 Das Staatssekretariat stützt sich für die Auswahlphase auf die vom Schweizerischen Steuerungsausschuss. Es teilt den Projektverantwortlichen der nicht empfohlenen Projekte die Nationalfonds und von der KTI empfohlenen Projekte und übermittelt sie dem nationalen Ablehnung ihres Gesuchs mit. Steuerungsausschuss. Es teilt den Projektverantwortlichen der nicht empfohlenen Projekte die

Ablehnung ihres Gesuchs mit.

keine Änderung

Art. 10l Auswahl der Projekte und Entscheid

1Der nationale Steuerungsausschuss prüft die Projekte unter dem Gesichtspunkt der

schweizerischen Politik im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit.

2Die vom nationalen Steuerungsausschuss ausgewählten Projekte werden an die bilateralen

Arbeitsgruppen weitergeleitet, die die Projekte aufgrund der Grundsätze in den bilateralen

Abkommen, der Prioritäten der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und der von

beiden Seiten zur Verfügung gestellten Mittel prüfen.

3Die von den bilateralen Arbeitsgruppen ausgewählten Projekte werden in einem

Leistungsvertrag zwischen dem Staatssekretariat und dem Leading House festgehalten. Der

Leistungsvertrag vermerkt für jedes Projekt den Inhalt, die Dauer, die Finanzierungsmodalitäten

und Beträge, die Beteiligung Dritter und das Reporting.

4Das Staatssekretariat teilt den Projektverantwortlichen die Entscheide mit.

3. Abschnitt ter (neu): Förderung der Innovation

Art. 10m (neu) Grundlagen für die Innovationsförderung

(Art. 16a Abs. 4 FIFG)

1Das BBT erarbeitet zuhanden des Bundesrates Grundlagen für die Innovationsförderung,

namentlich die innovationspolitische Strategie.