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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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3Nicht zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten zählen namentlich die Kosten für:
a. die Optimierung des Produkts und der Herstellungsprozesse für die Serienfertigung;
b. Zertifizierungen;
c. die Markteinführung.
4Die KTI-Beiträge decken die den Beitragsberechtigten entstandenen Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a. Sie decken zudem ausnahmsweise die Kosten nach Buchstabe b. Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Beschaffung und Nutzung des Materials für den Projekterfolg unerlässlich sind.
5Die KTI-Beiträge decken in jedem Fall höchstens die Hälfte der anrechenbaren
Gesamtprojektkosten. Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach den Artikeln 10q Absatz 2 Buchstaben a und b sowie 10r.
6Beiträge für indirekte Projektkosten (Overhead) können nur Fachhochschulen mit
Vollkostenrechnung gewährt werden. Sie werden in die Beiträge für die Personalkosten eingerechnet.
7Die Einzelheiten der Beitragsbemessung sind im Anhang geregelt.
Art. 10t (neu) Innovationsscheck
(Art. 16b FIFG)
1Kleine und mittlere Unternehmen können bei der KTI für die Ausarbeitung einer kleinen Machbarkeitsstudie durch eine Forschungsinstitution nach Artikel 10p eine Gutschrift
beantragen (Innovationsscheck).
2Das Unternehmen schliesst mit einer Forschungsinstitution nach Artikel 10p eine
Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Die Forschungsinstitution kann den Innovationsscheck im Rahmen eines Vertrags nach Artikel 10y Absatz 1 bei der KTI einlösen. Die
Zusammenarbeitsvereinbarung ist Gegenstand dieses Vertrags.
3Die einheitliche Beitragshöhe pro Scheck sowie der Gesamtbetrag richten sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments.
4Ein Unternehmen kann alle vier Jahre höchstens einen Innovationsscheck erhalten.