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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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Art. 9 Errichtung und Übernahme von Forschungsstätten

keine Änderung

1Gesuche zur Errichtung oder Übernahme von Forschungsstätten sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem EDI einzureichen.

2Jedes Gesuch ist zu begründen; vor allem muss dargelegt werden:

a. welche Forschungen im Interesse des Bundes geplant oder betrieben werden;

b. warum der Bund die geeignete Trägerschaft ist und welche organisatorische Eingliederung in die Bundesverwaltung vorgesehen ist;

c. welche Leistungen vom Bund erwartet werden.

3Die Konsultationen nach dem Gesetz werden vom zuständigen Departement durchgeführt. Dieses stellt nach Anhören des EDI dem Bundesrat Antrag, wobei insbesondere darzulegen ist, welche personelle und finanzielle Belastungen die Errichtung oder Übernahme der Forschungsstätte mit sich bringen würde.

Art. 10 Beiträge und andere Massnahmen

1Gesuche um Beiträge oder andere Massnahmen sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem EDI einzureichen.

2Jedes Gesuch ist zu begründen. Es enthält in der Regel:

a. Angaben über Aufgaben und Organisation des Gesuchsstellers;

b. eine Darstellung der gegenwärtigen und geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll;

c. eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen.

3Die Höhe der Beiträge und die Massnahmen zugunsten der wissenschaftlichen Hilfsdienste und der Forschungsstätten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen sowohl zu den Eigenleistungen als auch zur Kostenbeteiligung anderer interessierter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen.

4Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über die administrative Zusammenfassung sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes. Es regelt die Umsetzung und das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes selbstständig und erarbeitet dazu Richtlinien, die vom Bundesrat genehmigt werden.

5Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste.

6Das EDI kann Institutionen, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: