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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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2Es koordiniert sich dabei mit anderen Bundesstellen, namentlich mit der KTI. Art. 10n (neu) Evaluation der Fördertätigkeit und Tätigkeitsbericht der KTI
(Art. 16a Abs. 5 und Art. 16f Abs. 5 FIFG)
1Das BBT stellt die Evaluation der Wirkung und der Effizienz der Innovationsförderung sicher. Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre Bericht.
2Die KTI führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Massnahmen durch. Sie reicht die Resultate dem BBT ein. Diese dienen als Basis für die Evaluation der Wirkung und der Effizienz.
3Die KTI legt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundesrat insbesondere dar:
a. wie sie die strategischen Vorgaben des Bundes umgesetzt hat;
b. welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren;
c. Anzahl und Art der von ihr unterstützten Projekte, namentlich auch der Projekte nach den Artikeln 10q Absatz 2 und 10r sowie abgebrochener Projekte.
Art. 10o (neu) KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
(Art. 16b Abs. 1 und 16f Abs. 1 FIFG)
1Die KTI unterstützt Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit Beiträgen nur dann, wenn die Umsetzungspartner aufzeigen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts am Markt erwartet werden kann. Dabei sind zu
berücksichtigen:
a. die Auswirkungen des Projekts auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Umsetzungspartner;
b. die mit der Umsetzung verbundene Wertschöpfung in der Schweiz;
c. der beim Umsetzungspartner voraussichtlich resultierende wirtschaftliche Nutzen.
2Die KTI kann die Projekte höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit der Produkte oder Verfahren unterstützen.
3Direkte Beiträge an die Umsetzungspartner sind ausgeschlossen.